Liste der BGE

Filter
Dossiernummer: Datum: 8. Mai 1958 Sprache: de
Eisenbahnhaftpflicht, Verjährung. Die Ansprüche gegen die Bahnunternehmung aus Bahnunfällen verjähren nach der hierfür ausschliesslich massgebenden Vorschrift von Art. 14 Abs. 1 EHG in zwei Jahren vom Tage des Unfalls an, selbst wenn sie mit Unfallfolgen begründet werden, von denen der Verunfallte erst nach Ablauf dieser Frist Kenntnis erhalten hat. Unterbrechung der Verjährung durch Betreibung oder Ladung zu einem amtlichen Sühnversuch (Art. 14 Abs. 2 EHG, Art. 135 Ziff. 2 OR).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden