Weinmarken. 1. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr massgebende Gesichtspunkte (Erw. 1).
2. Begriff der Sachbezeichnung. Die für Weine verwendeten Bezeichnungen "trois plannts" und "deux plants" sind Sachbezeichnungen (Erw. 2a).
3. Voraussetzungen der Schutzfähigkeit von Sachbezeichnungen als Fabrik- oder Handelsmarken (Erw. 2b).
4. Unlauterer Wettbewerb. Art. 1 Abs. 2 lit. d UWG gewährt keinen Schutz für eine nach dem MSchG gemeinfreie Sachbezeichnung (Erw. 3).