Art. 7 h Abs. 1 NAG. Auslegung von § 76 der österreichischen Jurisdiktionsnorm, wonach in Ehesachen grundsätzlich bei österreichischer Staatsangehörigkeit der Ehegatten die österreichischen Gerichte zuständig sind, jedoch Entscheidungen ausländischer Behörden anerkannt werden können, wenn der Ehemann "seinen gewöhnlichen Aufenthalt" nicht in Österreich hat (§ 76 Absatz 2 daselbst).