Art. 52 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit, ehrlose Gesinnung.
Umstände, die vor oder nach der strafbaren Handlung eintraten oder mit dieser überhaupt keinen Zusammenhang haben, genügen nicht zur Annahme einer ehrlosen Gesinnung.
Diese muss sich aus der Tat selber ergeben.
Ehrlose Gesinnung verneint.