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Dossiernummer: Datum: 20. Mai 1959 Sprache: de
Interkantonale Rechtshilfe in Strafsachen. Die Kantone sind grundsätzlich verpflichtet, einander auch in kantonalen Strafsachen Rechtshilfe zu leisten (Erw. 2 und 3). Umfang dieser Rechtshilfepflicht. Anwendung auf die Beschlagnahme in einem Strafverfahren wegen Steuerbetrugs (Erw. 3).

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