Liste der BGE

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Dossiernummer: Datum: 9. Februar 1959 Sprache: de
Gerichtsstandsvertrag zwischen der Schweiz und Frankreich vom 15. Juni 1869. 1. Für Klagen betr. Teilung des Nachlasses eines in der Schweiz verstorbenen Franzosen ist gemäss Art. 5 des Staatsvertrags das Gericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers in Frankreich zuständig, selbst wenn die Testamentseröffnung in der Schweiz erfolgt war (Erw. 2 a und c). 2. Der Umstand, dass der Erblasser neben der französischen Staatsangehörigkeit noch diejenige eines dritten Staates besass, steht der Anwendung von Art. 5 des Staatsvertrags grundsätzlich nicht entgegen (Erw. 2 b). 3. Ob der Erblasser die französische Staatsangehörigkeit bereits zur Zeit seines Wohnsitzes in Frankreich besessen oder sie erst später erworben habe, ist unter dem Gesichtspunkte von Art. 5 des Staatsvertrages unerheblich (Erw. 3).
Dossiernummer: Datum: 22. Januar 1959 Sprache: de
Doppelte Vaterschaftsklage auf Vermögensleistungen gegen einen in Frankreich wohnenden Franzosen: an seinem Wohnsitz wie auch am schweizerischen Wohnsitz der klagenden Partei zur Zeit der Geburt. Einrede der Rechtshängigkeit gegen die später hängig gewordene schweizerische Klage: diese Einrede lässt sich weder auf Art. 312 ZGB noch auf einen allgemeinen Grundsatz des Bundesrechts noch auf den schweizerisch-französischenGerichtsstandsvertrag vom 15. Juni 1869 stützen, sondern ist vom kantonalen Prozessrecht beherrscht.

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