Liste der BGE

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Dossiernummer: Datum: 28. November 1959 Sprache: de
Konkursverfahren. Die Konkursverwaltung kann einem Dritten, der ins Konkursinventar aufgenommene Gegenstände zu Eigentum beansprucht, die Verfügung über diese Gegenstände nicht verbieten, wenn sie sich nicht in ihrem Gewahrsam befinden. Parteirollen im Eigentumsstreit.
Dossiernummer: Datum: 28. November 1959 Sprache: de
Pfandausfallschein. Fortsetzung der Betreibung binnen Monatsfrist ohne neuen Zahlungsbefehl (Art. 158 Abs. 2 Satz 2 SchKG). Notwendige Angaben einer auf solcher Grundlage beruhenden Konkursandrohung. Art. 160 in Verbindung mit Art. 158 SchKG.
Dossiernummer: Datum: 26. November 1959 Sprache: de
Anfechtungsklage nach Art. 287 SchKG. Bei einer Abtretung zahlungshalber (Art. 172 OR) überwiegt unter Umständen der Zweck der Sicherstellung gegenüber dem Zweck der Tilgung. Alsdann ist in erster Linie Abs. 1 Ziff. 1 des Art. 287 SchKG anwendbar, daneben allenfalls auch Ziff. 2 daselbst (Erw.3). Was ist unter einem üblichen Zahlungsmittel im Sinne der soeben erwähnten Ziff. 2 zu verstehen? (Erw. 4).
Dossiernummer: Datum: 24. November 1959 Sprache: de
Nachlassvertrag mit Abtretung des Vermögens zur Liquidation. 1. Gegen die Anordnungen des Gläubigerausschusses über die Verwertung kann auch der Schuldner Beschwerde führen, jedoch nicht wegen blosser Unangemessenheit (entsprechende Anwendung der im Konkurs geltenden Grundsätze) (Erw. 1 und 2). 2. Merkmale der Rechtmässigkeit einer Anordnung (Erw. 3, a). 3. Erweist sich ein von den Liquidationsorganen abgeschlossener Verkauf von Grundstücken als rechtlich einwandfreie Verwertungshandlung, so ist er ohne Rücksicht auf spätere günstigere Verkaufsgelegenheiten, und ebenso ohne Rücksicht auf spätere Zahlungsangebote des Schuldners an die Nachlassmasse, zu erfüllen (Erw. 3, c).
Dossiernummer: Datum: 11. November 1959 Sprache: de
Betreibung gegen Minderjährige. Art. 47 Abs. 1 und 3 SchKG. Art. 47 Abs. 3 SchKG ist nur bei selbständiger Erwerbstätigkeit des Minderjährigen anwendbar. Art. 412/280 ZGB (Erw. 1). Solche Tätigkeit schafft gegebenenfalls eine gewerbliche Niederlassung und einen auf Verbindlichkeiten aus dem Gewerbe beschränkten Betreibungsort, aber keinen Wohnsitz; dieser bestimmt sich nach Art. 25 Abs. 1 ZGB (Erw. 2). Der Verfügung des Kindes unterstehender Arbeitserwerb (Art. 295 Abs. 2 ZGB): mit Rücksicht darauf ist das Kind neben den Eltern zu betreiben (Erw. 3).
Dossiernummer: Datum: 11. November 1959 Sprache: fr
Art. 66 Abs. 1 OG. Befugnisse der kantonalen Behörde, deren Entscheid aufgehoben und an die der Fall zu neuer Beurteilung zurückgewiesen wurde.
Dossiernummer: Datum: 22. Oktober 1959 Sprache: de
Paulianische Anfechtung gemäss Art. 288 SchKG. Streitwertberechnung (E. 1). Die Pauliana setzt eine Schädigung der Exekutionsrechte des Anfechtenden als Folge der angefochtenen Rechtshandlung voraus. Der Anfechtungsbeklagte kann daher den Nachweis erbringen, dass diese Handlung eine solche Benachteiligung in concreto nicht zur Folge hatte, weil der Anfechtungskläger auch ohne die anfechtbare Handlung zu Verlust gekommen wäre. Verlust von Unterhaltsbeiträgen, die zur Zeit der Rechtshandlung noch nicht fällig waren (E. 2 a); im Konkurs? (b); Berücksichtigung der Anschlussfrist (d).
Dossiernummer: Datum: 19. Oktober 1959 Sprache: de
Privilegierte Anschlusspfändung. Art. 111 SchKG. Die Anschlussfrist von 40 Tagen läuft von der ersten, die Gruppe einleitenden Pfändung an, gleichgültig ob und wann die anschlussberechtigte Person hievon Kenntnis erhält, insbesondere auch, wenn das Betreibungsamt ihr diese Pfändung erst einige Wochen nach deren Vollzug anzeigt.
Dossiernummer: Datum: 12. Oktober 1959 Sprache: de
Ein mündlich bei der Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsgehilfen oder Postboten gegenüber erklärter Rechtsvorschlag ist sogleich wirksam und gilt als beim Betreibungsamt selbst erhoben. Mit Rücksicht hierauf kann sich der Schuldner beschweren, wenn das Betreibungsamt in Unkenntnis des - vom Boten auf dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls nicht vermerkten - Rechtsvorschlages die Betreibung fortsetzt. Art. 74 und 76 SchKG. Art. 34 Abs. 2 und 3 VV I zum PVG.
Dossiernummer: Datum: 12. Oktober 1959 Sprache: de
Lohnpfändung bei Handelsreisenden. Unter welchen Voraussetzungen hat das Betreibungsamt gemäss BGE 84 III 37 ff. vorzugehen, d.h. den Arbeitgeber des Schuldners über die Beachtung der Vorschriften des HRAG zu befragen und gegebenenfalls bestrittene Ansprüche des Schuldners gegen den Arbeitgeber zu pfänden? Rekurs an das Bundesgericht. Unzulässige neue Vorbringen (Art. 79
Dossiernummer: Datum: 9. Oktober 1959 Sprache: fr
Art. 8 Abs. 2 SchKG. Im Konkursverfahren können die Gläubiger grundsätzlich nicht nur die Protokolle, sondern alle im Besitz des Amtes befindlichen Aktenstücke einsehen. Art. 17 SchKG. Überprüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde.
Dossiernummer: Datum: 2. Oktober 1959 Sprache: de
Eröffnung des Konkurses über eine Bank (Art. 36 BankG, 55 Abs. 2 VV). 1. Die Frist zur Weiterziehung des kantonalen Konkurserkenntnisses läuft von der Zustellung des mit Begründung versehenen Entscheides an (Art. 19 SchKG, 77 Abs. 1 OG). Aufschiebende Wirkung nach Art. 36 SchKG kann schon vorher verlangt und erteilt werden (Erw. 1). 2. Darf das Konkursgericht ein erst nach dem Konkursbegehren hängig gewordenes Gesuch um bankenrechtliche Stundung (Art. 29 BankG, 46 VV) in entsprechender Anwendung von Art. 173 a SchKG berücksichtigen? Frage offen gelassen. Ein solches Gesuch fällt jedenfalls nicht mehr in Betracht, wenn es erst seit dem kantonalen Konkurserkenntnis gestellt worden ist (Erw. 2). 3. Zu einem Konkursbegehren nach Art. 190 SchKG ist jeder einzelne Gläubiger befugt, gleichgültig ob seine Forderung schon fällig ist (Erw. 3). 4. Wann liegt Zahlungseinstellung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG vor? (Erw. 4). 5. Weiterziehung an das Bundesgericht wegen Unangemessenheit (Art. 55 Abs. 2 VV): Sie kommt nur in Frage, wenn und soweit der angefochtene Entscheid in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt war (Erw. 5). 6. Wird der Weiterziehung des Konkurserkenntnisses aufschiebende Wirkung nach Art. 36 SchKG erteilt und bis zum Rekursentscheid beibehalten, so erhält die Konkurseröffnung im Falle der Bestätigung das Datum des Rekursentscheides (Erw. 6).
Dossiernummer: Datum: 18. September 1959 Sprache: de
1. Verfügung des Betreibungsamtes im Hinblick auf die Art. 157 und 158 SchKG betreffend den Abschluss einer Grundpfandbetreibung, die erst nach rechtskräftiger Verwertung der Liegenschaft durch nachträglichen Rechtsvorschlag gehemmt worden und in der Folgezeit durch Fristablauf erloschen war. Beschwerderecht, Art. 17 ff. SchKG. Nichtigkeit? (Erw. 1). 2. Pfandausfallschein (Art. 158 SchKG, Art. 120 Satz 1 VZG) oder einfache Bescheinigung (Art. 120 Satz 2 VZG)? Voraussetzungen. Wirkungen (Erw. 2).
Dossiernummer: Datum: 18. September 1959 Sprache: de
Eigentumsvorbehaltsregister; Bereinigung (Verordnung des Bundesgerichts vom 29. März 1939). 1. Vor mehr als fünf Jahren eingetragene Eigentumsvorbehalte fallen unter das Bereinigungsverfahren, auch wenn später eine Abtretung vorgemerkt wurde. 2. Ein zu Unrecht gelöschter Eintrag kann nicht mit Wirkung vom Zeitpunkt der Löschung an wiederhergestellt werden (Verdeutlichung der Rechtsprechung).
Dossiernummer: Datum: 4. September 1959 Sprache: de
Betreibungskosten. Sie können nicht allein Gegenstand des Rechtsvorschlages sein. Liegt aber ein gültiger Rechtsvorschlag betreffend die Forderung oder deren Vollstreckbarkeit vor, so umfasst er auch die Kostentragung. Art. 68 und 74 SchKG. Vergleich im Forderungs-, allenfalls Aberkennungsprozess. Er kann sich auch auf das Mass der vom Schuldner zu tragenden Betreibungskosten beziehen. Soweit der Rechtsvorschlag durch den Vergleich nicht beseitigt ist, steht er einer Fortsetzung der Betreibung (hier: durch Konkursandrohung) weiterhin entgegen. Art. 79 und 83 Abs. 2 SchKG.

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