Kollokationsplan im Konkurs. Die Frist für seine Anfechtung durch Klage (Art. 250 SchKG) oder durch Beschwerde wegen formeller Mängel läuft grundsätzlich für alle Beteiligten (auch für Gläubiger, welche die Spezialanzeige gemäss Art. 249 Abs. 3 SchKG nicht oder zu spät erhalten haben) von der öffentlichen Bekanntmachung seiner Auflegung an. Hat jedoch die Konkursverwaltung über die Zulassung oder Abweisung einer angemeldeten Forderung keine klare Entscheidung getroffen, so kann deswegen noch im Anschluss an die Spezialanzeige über die Auflegung der Verteilungsliste (Art. 263 Abs. 2 SchKG) Beschwerde geführt werden.
Der Verzicht auf einen vollzogenen Arrest ist zulässig, doch ist ein Gesuch um Aufhebung des Arrestbefehls, das der Gläubiger an die Arrestbehörde richtet, nicht an das Betreibungsamt weiterzuleiten und von diesem nicht zu beachten.
Berechtigung des Konkursamtes zur Weiterziehung eines Entscheides an das Bundesgericht (Erw. 1). Beginn der Beschwerdefrist. Begriff der Verfügung nach Art. 17 SchKG (Erw. 2).