Urteilskopf
85 IV 84
22. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 1. Mai 1959 i.S. Dönni gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.
Regeste
Art. 27 Abs. 1 und 2 MFG.
Wann liegt gleichzeitiges Eintreffen zweier Fahrzeuge vor, wenn der auf der Hauptstrasse Fahrende einen von rechts aus einer Nebenstrasse Einbiegenden einholt, wann ein Fall gewöhnlichen Überholens? Abgrenzung des Einmündungsgebietes.
A.-
In die von Emmen nach Eschenbach führende Kantonsstrasse mündet auf offener Strecke die von rechts kommende Inwilerstrasse ein, auf der das Vortrittsrecht durch ein Vortrittssignal (Nr. 7 SigV vom 17. Oktober
BGE 85 IV 84 S. 85
1932) zugunsten der Kantonsstrasse aufgehoben ist. Unmittelbar vor dem Zusammentreffen der beiden Strassen teilt sich die Inwilerstrasse in zwei getrennte Fahrbahnen, von denen die nach rechts Richtung Eschenbach abzweigende sich spitzwinklig mit der Kantonsstrasse vereinigt. Am 5. Juni 1958 gegen 19.55 Uhr bog Dönni mit seinem Motorroller von Inwil her mit mässiger Geschwindigkeit in die Hauptstrasse ein, um nach Eschenbach weiter zu fahren. Als er sich bereits in der rechten Fahrbahn der Hauptstrasse befand und korrekt rechts fuhr, wurde er von einem Personenwagen, der von Emmen kam, eingeholt und auf der linken Seite angefahren. Er und seine Mitfahrerin kamen dadurch zu Fall und wurden durch den Sturz leicht verletzt. Der Führer des Personenwagens, Lötscher, hatte den Motorroller aus Unaufmerksamkeit zu spät bemerkt.
B.-
Lötscher und Dönni wurden durch Strafmandat je zu einer Busse von Fr. 40.- verurteilt, Lötscher wegen fahrrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs nach
Art. 237 Ziff. 2 StGB
, Dönni wegen Verletzung des Vortrittsrechts gemäss Art. 27 Abs. 2 MFG. Lötscher nahm das Strafmandat an.
Gegenüber Dönni, der Einspruch erhob, bestätigte das Amtsgericht Hochdorf am 29. Januar 1959 die Verurteilung, mässigte aber die Busse auf Fr. 30.-.
C.-
Dönni führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, er sei freizusprechen. Er bestreitet, das Vortrittsrecht verletzt zu haben, und macht geltend, der Zusammenstoss sei einzig darauf zurückzuführen, dass Lötscher aus Unaufmerksamkeit nicht ordnungsgemäss überholt habe.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.
Die Inwilerstrasse, an sich eine Hauptstrasse mit Vortrittsrecht, wird durch das an der Einmündung in die Kantonsstrasse Emmen-Eschenbach aufgestellte Vortrittssignal im Verhältnis zu dieser Hauptstrasse Nebenstrasse
BGE 85 IV 84 S. 86
im Sinne des Art. 27 Abs. 2 MFG. Der in die Kantonsstrasse einbiegende Fahrzeugführer hat demnach den auf dieser Strasse verkehrenden Fahrzeugen, ob sie von rechts oder von links kommen, den Vortritt zu lassen. Voraussetzung ist auch in diesem wie im Falle des Art. 27 Abs. 1 MFG, dass das vortrittsberechtigte Fahrzeug gleichzeitig eintreffe.
Der Beschwerdeführer irrt, wenn er glaubt, es fehle das Erfordernis der Gleichzeitigkeit, weil er die rechte Fahrbahn der Hauptstrasse, und zwar ausserhalb des Schnittpunktes der beiden Strassen, schon erreicht hatte, bevor der Personenwagen Lötschers eintraf. Gleichzeitigkeit verlangt nicht, dass zwei Fahrzeuge im gleichen Augenblick den Schnittpunkt ihrer Fahrbahnen erreichen, noch dass sie im gleichen Zeitpunkt auf der Fläche der sich überschneidenden Strassen eintreffen. Sie ist nach ständiger Rechtsprechung schon gegeben, wenn das vortrittsberechtigte Fahrzeug seine Fahrt im Einmündungsgebiet nicht gleichmässig und ungestört fortsetzen könnte, ohne mit dem einschwenkenden zusammenzustossen oder es oder sich zu gefährden (
BGE 77 IV 220
,
BGE 79 II 214
,
BGE 83 IV 97
). Diese Voraussetzung ist nicht bloss erfüllt, wenn der Vortrittsberechtigte im Verlaufe seiner Annäherung an die Einmündung genötigt ist, seine Fahrweise zu ändern, um einen Zusammenstoss innerhalb der Überschneidungsfläche beider Strassen zu vermeiden, sondern auch dann, wenn er es erst im Einmündungsgebiet tun muss, um nicht unmittelbar nach diesem mit einem Fahrzeug zusammenzustossen, das zwar noch einschwenken, mangels genügender Beschleunigung aber keinen so grossen Abstand gewinnen konnte, den ein später eintreffender Vortrittsberechtigter benötigt, um seine Fahrt im Bereiche der Einmündung gleichmässig und ungestört fortsetzen zu können (vgl.
BGE 62 I 195
,
BGE 64 II 324
,
BGE 66 I 320
, Urteil des Kassationshofes vom 14. Januar 1955 i.S. Eisenmann). Das gilt an eigentlichen Strassenkreuzungen und dort, wo sich zwei Strassen bloss vereinigen (Gabelungen und Einmüdungen),
BGE 85 IV 84 S. 87
in gleicher Weise. Art. 27 MFG ordnet das Vortrittsrecht für alle Arten des Zusammentreffens von Strassen einheitlich, und daher verträgt der Begriff der Gleichzeitigkeit keine unterschiedliche Auslegung, je nachdem, ob der aus der Nebenstrasse Kommende von rechts oder von links in die Fahrbahnhälfte des Vortrittsberechtigten einbiegt oder ob er diese kreuzt. Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers würde die Anwendung der Regeln über das Vortrittsrecht zu sehr erschweren und zu Unsicherheit führen.
Nicht richtig ist auch die Annahme des Beschwerdeführers, das Einmündungsgebiet sei beim Eintreffen Lötschers frei gewesen, der Zusammenstoss also ausserhalb der Einmündung erfolgt. Das Vortrittsrecht steht dem Berechtigten nicht bloss an einer bestimmten Stelle der Einmündung, z.B. im Schnittpunkt der beiden Strassenmittellinien, sondern auf der ganzen Fläche zu, auf der sich die zusammentreffenden Strassen überschneiden (
BGE 80 IV 199
). Die Ausdehnung dieser Fläche bestimmt sich nach den beiden Punkten, in denen die Randlinien der Hauptstrasse und der einmündenden Nebenstrasse zusammentreffen, und wo die Einmündung, wie im vorliegenden Falle, durch Abrundung der Randlinien trichterförmig ausgeweitet ist, stimmen diese Punkte mit der Stelle überein, wo sich die Hauptstrasse auszuweiten beginnt, nicht mit derjenigen, wo sich die verlängerten Randlinien bei theoretisch gleich bleibender Strassenbreite schneiden würden. Nach dem Situationsplan, auf den die Vorinstanz abgestellt hat, liegt die Kollisionsstelle rund 1,5 m vor dem Punkt, wo die Hauptstrasse wieder ihre normale Breite hat, somit noch innerhalb des Einmündungsgebietes. Damit steht eindeutig fest, dass der gleichmässig fahrende Wagen Lötschers gleichzeitig im Sinne des Art. 27 Abs. 1 MFG eingetroffen ist. Er hatte daher das Vortrittsrecht.
2.
War demnach der Beschwerdeführer verpflichtet, die Hauptstrasse dem herannahenden Wagen Lötschers
BGE 85 IV 84 S. 88
frei zu geben, so liegt entgegen seiner Ansicht nicht bloss ein Fall gewöhnlichen Überholens zweier auf der gleichen Strasse sich bewegender Fahrzeuge vor, mag auch der Motorroller nahe am Strassenrand gefahren und in der rechten Strassenhälfte der erforderliche Raum zum Vorfahren vorhanden gewesen sein. Lötscher hatte als Vortrittsberechtigter Anspruch darauf, in der gleichmässigen Fortsetzung seiner Fahrt nicht von einem aus der Inwilerstrasse Einbiegenden behindert zu werden. Es konnte von ihm nicht verlangt werden, dass er seine Fahrrichtung ändere, um dem Nichtberechtigten die Fahrbahn frei zu geben, so wenig ihm zugemutet werden durfte, seine Geschwindigkeit zu verlangsamen. Damit soll nicht gesagt werden, dass er nach den gegebenen Umständen unter dem Gesichtspunkt des Art. 25 Abs. 1 MFG nicht verpflichtet gewesen wäre, aufmerksam zu sein und einen Unfall zu verhüten. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass er zum Ausweichen oder zur Herabsetzung der Geschwindigkeit gezwungen gewesen wäre und demzufolge seine Fahrt nicht ungestört hätte fortsetzen können. Der Beschwerdeführer hat somit dessen Vortrittsrecht verletzt. Dass er pflichtgemäss langsam in die Hauptstrasse einbog und dieser Umstand dazu beitrug, dass er noch innerhalb des Einmündungsgebietes vom Personenwagen eingeholt wurde, entschuldigt ihn nicht. Er hätte nicht bloss die Entfernung des sich nähernden Fahrzeuges abschätzen, sondern auch dessen Geschwindigkeit und die eigene in Rechnung stellen sollen, und wenn es ungewiss war, ob er das beabsichtigte Einschwenkungsmanöver rechtzeitig werde beendigen können, damit zuwarten müssen.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.