Haftung des Ehemannes für Schulden, die sich aus der Vertretung der ehelichen Gemeinschaft durch die Ehefrau ergeben (Schlüsselgewalt, Art. 163 Abs. 2, 206 Ziff. 3 ZGB). Eine Überschreitung dieser Vertretungsmacht im Sinne des Art. 163 Abs. 2 kann nicht nur in Anschaffungen in übermässig hohem Totalbetrag bestehen, sondern auch in der Begründung übermässig hoher Schulden für Anschaffungen, die an sich der Höhe nach die Vertretungsmacht nicht übersteigen.