Liste der BGE

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Dossiernummer: Datum: 8. Dezember 1960 Sprache: de
Betreibung auf Grund eines Arrestes. Art. 278 SchKG. Die Identität des Betriebenen mit dem Arrestschuldner ist gegeben, auch wenn von mehreren durch gemeinsamen Arrestbefehl belangten Schuldnern nur einer betrieben wird. Auch in einem solchen Fall ist dem für die ganze Arrestforderung gestellten Betreibungsbegehren zu entsprechen. Will der Schuldner die solidarische Verpflichtung bestreiten, so kann er Recht vorschlagen.
Dossiernummer: Datum: 30. September 1960 Sprache: de
Widerspruchsverfahren. Art. 106-109 SchKG. 1. Vom kantonalen Recht bestimmter Gerichtsstand. Beilegung interkantonaler Gerichtsstandskonflikte durch das Bundesgericht (Art. 5 und 113 Abs. 1 Ziff. 2 BV). Mit welchem Rechtsmittel ist ein solcher Konflikt in Zivilsachen vor das Bundesgericht zu bringen? Ist hiefür die Berufung (nach Art. 48 und 49 OG) bzw. die Nichtigkeitsbeschwerde (nach Art. 68 Abs. 1 lit. b OG) oder aber die staatsrechtliche Klage (nach Art. 83 lit. b OG) oder Beschwerde (nach Art. 84 Abs. 1 lit. d OG) gegeben? Frage offen gelassen. Kein negativer Konflikt liegt vor, wenn das vom Kläger angerufene Gericht die kantonale Norm, die seine Zuständigkeit an und für sich nur für einen Teil der Streitsache begründen würde, mit Rücksicht auf den Sachzusammenhang und zur Vermeidung eines solchen Konfliktes ausdehnend auslegt und sich für die ganze Streitsache als zuständig erklärt. (Erw. 1.) 2. Hat der Gläubiger die Klage nach Art. 109 SchKG versäumt oder nicht ordnungsgemäss angehoben, und ist es daher nicht zu einem Sachurteil gekommen, so steht ihm zu, in einer neuen Betreibung eine übereinstimmende Klage nunmehr ordnungsgemäss anzuheben. Abweisung der. Einrede der abgeurteilten Sache. (Erw. 2.)

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