Admassierung im Konkurs. Das Konkursamt ist nicht befugt, einen Dritten, der an einer in seinem Besitz befindlichen Sache das Eigentum oder ein anderes die Verwertung im Konkurs ausschliessendes Recht beansprucht, unter Androhung von Strafe zur Herausgabe dieser Sache aufzufordern oder ihm gegenüber polizeilichen Zwang anzuwenden.
Fall, dass eine Bank behauptet, die bei ihr liegenden Wertschriften des Gemeinschuldners seien der Verwertung im Konkurs entzogen, weil sie Bestandteile einer dem Gemeinschuldner zugefallenen Erbschaft seien, die zu verwalten und über die zu verfügen sie als Willensvollstreckerin allein berechtigt sei.