Art. 30, 31 StGB. Der Privatstrafkläger, der gegen einen der Beteiligten Anklage erhebt, stellt damit gleichzeitig Strafantrag gegen die andern und kann deshalb auf das Antragsrecht nicht mehr verzichten, sondern nur noch den Antrag zurückziehen.
Der Rückzug bedarf keiner ausdrücklichen Willenserklärung.