Art. 117 StGB. Adäquater Kausalzusammenhang.
Er setzt nicht voraus, dass der Eintritt des Erfolges für den Täter voraussehbar war; es genügt, dass das Verhalten des Täters unter den konkreten Umständen, wie sie vorlagen, objektiv, d.h. nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung, geeignet war, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen.