BGE 86 IV 25 vom 5. Februar 1960

Datum: 5. Februar 1960

Artikelreferenzen:  Art. 122 StGB, Art. 264 StGB , Art. 264 Ziff. 2 StGB

BGE referenzen:  85 IV 25

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

86 IV 25


8. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. Februar 1960 i.S. Binder gegen Statthalteramt Andelfingen.

Regeste

Art. 264 StGB . Tierqwälerei.
1. Begriff der argen Vernachlässigung (Erw. 2).
2. Arge Vernachlässigung eines Stieres, dem trotz erheblicher Verletzung während Wochen die nötige Pflege und Heilbehandlung versagt wird (Erw. 3).

Sachverhalt ab Seite 25

BGE 86 IV 25 S. 25
Der Landwirt Binder stellte Anfang Juni 1958 fest, dass sein zweidreiviertel Jahre alter, ständig im Stall gehaltener Stier im Nacken eine durch Einwachsen der Halskette entstandene, grosse, offene Wunde aufwies. Er umwickelte die Kette im Bereich der Wunde notdürftig mit einem Lappen, kehrte aber sonst nichts zur Heilung des Tieres vor. Am 23. Juni 1958 stellte der Bezirkstierarzt fest, dass der mit Schmutz und eingetrocknetem Sekret bedeckte Lappen fest in der eiternden Wunde klebte und die Halskette sich durch die Haut des Tieres bis zur Muskulatur des Nackenbandes durchgefressen und dieses selbst angegriffen hatte.
BGE 86 IV 25 S. 26
Am 15. Oktober 1958 verurteilte der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Andelfingen Binder wegen fahrlässiger Tierquälerei ( Art. 264 Ziff. 2 StGB ) zu einer Busse von Fr. 40.-.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

2. Der Tierquälerei macht sich nach Art. 264 StGB schuldig, wer ein Tier misshandelt, arg vernachlässigt oder unnötig überanstrengt. Vernachlässigt ist ein Tier, das der zu seinem Wohlbefinden erforderlichen Wartung und Pflege entbehrt. Tierquälerisch im Sinne des Gesetzes ist jedoch nicht schon jede noch so geringfügige, sondern nur die "arge" Vernachlässigung. Eine solche liegt vor, wenn der Täter seine Pflicht, das Tier zu warten und zu pflegen, in gröblicher Weise verletzt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn er das Tier unnötig hungern (Urteil des Kassationshofes vom 8. Juni 1945 i.S. Caflisch) oder im Schmutz verkommen lässt oder wenn er es erheblichen Schmerzen und Leiden schutzlos ausgesetzt sein lässt und ihm bei Krankheit oder Verletzungen die nötige Pflege und Heilbehandlung vorenthält (vgl. HAFTER, Lehrbuch, Besonderer Teil II S. 478; LOGOZ, Kommentar, N. 2 b zu Art. 264).
Der Beschwerdeführer scheint demgegenüber eine arge Vernachlässigung nur annehmen zu wollen, wenn das Tier infolge der mangelhaften Wartung eine Körperverletzung davontrage, die an Schwere den in Art. 122 StGB umschriebenen Körperschädigungen gleichkomme. Allein diese Auffassung findet im Gesetz keine Stütze. Art. 264 StGB will das Tier gegen Vernachlässigung nicht minder schützen als gegen Misshandlung oder unnötige Überanstrengung, wozu es ebenfalls keiner schweren Körperschädigung bedarf. Vielmehr erfüllt schon jede unnötige Zufügung beträchtlicher Leiden den Tatbestand der Misshandlung ( BGE 85 IV 25 ). Entsprechend ist ein Tier nicht erst dann arg vernachlässigt, wenn es nach seinem Zustand nicht mehr lebensfähig ist oder Gefahr läuft, zu verderben, sondern
BGE 86 IV 25 S. 27
schon dann, wenn es unter der fehlenden oder ungenügenden Wartung und Pflege erheblich leidet.

3. Nach dem angefochtenen Urteil war der Stier des Beschwerdeführers in der Nackengegend erheblich verletzt. Eine grosse, klaffende Wunde, die wegen der Eiterung einen üblen Geruch verbreitete, hatte sich durch die Haut bis ins Nackenband eingefressen. Obschon sich bei diesem Zustand des Tieres eine Heilbehandlung aufdrängte, unternahm der Beschwerdeführer nichts, um die - wie die Vorinstanz verbindlich feststellt - nicht geringen Schmerzen des Stieres zu mildern und die Heilung der Wunde zu fördern. Das war unverantwortlich und wurde von der Vorinstanz mit Recht als arge Vernachlässigung im Sinne von Art. 264 StGB geahndet. Dass Binder damals angeblich mit der Heuernte beschäftigt war und diese allein einbringen musste, war kein Grund, den Tierarzt nicht zu rufen und dem Stier die notwendige Pflege noch während Wochen vorzuenthalten. Auch vermag den Beschwerdeführer nicht zu entlasten, dass er kurz vor dem amtlichen Augenschein vom 23. Juni verunfallte. Bis dahin hätte er längst tierärztliche Hilfe anfordern müssen. Schliesslich durfte er das hilflose Tier auch nicht deswegen unnötig leiden lassen, weil er angeblich auch für sich persönlich "nicht sehr empfindlich und wehleidig" ist und beim eigenen Unfall keinen Arzt beizog.

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