Bezeichnung von Schiedsrichtern durch den Präsidenten des Bundesgerichts. Internationaler Schiedsvertrag, wonach bei Säumnis einer Partei ein Schiedsrichter vom Präsidenten des Bundesgerichts zu ernennen ist.
- Bestimmung des für das Schiedsverfahren massgebenden Rechts. Genfer Protokoll über die Schiedsklauseln, vom 24. September 1923 (Erw. 1).
- Voraussetzungen der Ernennung eines Schiedsrichters durch den Präsidenten des Bundesgerichts. Bedeutung des Umstands, dass die säumige Partei die Gültigkeit der Schiedsabrede bestreitet (Erw. 2).