Wehrsteuer: Die Bezugsverjährung (Art. 128 WStB) wird nicht nur durch unmittelbar auf den Steuerbezug gerichtete Massnahmen (Zahlungsaufforderungen, Betreibungshandlungen und dergleichen) unterbrochen, sondern auch durch Festsetzung der Steuer im Veranlagungs-, Einsprache- und Beschwerdeverfahren.