Kauf, Mängelrüge, Prüfungsort. Art.201 OR Zweck der Bestimmungen über die Gewährleistung (Erw. 2).
Die Prüfung hat grundsätzlich am Ablieferungsort zu erfolgen (Erw. 3).
Ein anderer Prüfungsort kann sich ergeben
- kraft Parteivereinbarung (Erw. 4);
- aus dem "üblichen Geschäftsgang" (Erw. 5);
- aus dem Zweck der Vorschriften über die Mängelrüge (Erw. 6).