BGE 88 II 400 vom 8. November 1962

Datum: 8. November 1962

Artikelreferenzen:  Art. 370 ZGB, Art. 371 ZGB, Art. 432 ZGB , Art. 63 Abs. 2 OG, art. 369 à 372

BGE referenzen:  83 II 275

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

88 II 400


56. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 8. November 1962 i.S. D. gegen Bezirksrat Zürich.

Regeste

Entmündigung wegen lasterhaften Lebenswandels ( Art. 370 ZGB ).
Begriff desselben.
Einordnung des Falles, dass das Verhalten der zu entmündigenden Person einen dauernden Hang zur Kriminalität zeigt.
Gefährdung der Sicherheit Anderer durch Vermögensdelikte.
Ist von der Entmündigung abzusehen, weil sie wegen ablehnender Einstellung des zu Entmündigenden keinen Erfolg verspricht oder weil eine mildere Massnahme ausreicht? Sind bei einer zu einer längern Freiheitsstrafe verurteilten Person die Voraussetzungen für die Entmündigung nach Art. 370 ZGB gegeben, so ist diese Bestimmung und nicht Art. 371 ZGB anzuwenden.

Sachverhalt ab Seite 400

BGE 88 II 400 S. 400
D. wurde am 21. November 1957 vom Obergericht des Kantons Zürich wegen Gehilfenschaft zu einem Abtreibungsversuch,
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wiederholten Betrugs, wiederholter Urkundenfälschung, Betrugsversuchs und Veruntreuung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Der bedingte Strafvollzug wurde ihm verweigert, weil er seine deliktische Tätigkeit während der Strafuntersuchung fortgesetzt hatte. Die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich betrachtete auf Grund der ihr übermittelten Strafakten die Voraussetzungen einer Entmündigung wegen lasterhaften Lebenswandels an sich als gegeben, begnügte sich aber mit einer Verwarnung, da D. bei seiner Einvernahme vom 21. August 1958 Einsicht zeigte und Besserung versprach.
Am 25. August 1958 aus der Strafhaft entlassen, versah D. am 14. November 1959 ein seiner Arbeitgeberin entwendetes Postcheckformular, in das er den Betrag von Fr. 14'214.-- einsetzte, mit der nachgeahmten Unterschrift seines Chefs und löste den Check ein. Den ihm ausbezahlten Betrag verwendete er für sich. Wegen dieser Tat verurteilte ihn das Schwurgericht des Kantons Zürich am 6. Mai 1961 zu zwei Jahren Gefängnis. Die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich verhörte ihn darauf am 8. und 28. August 1961. Am 8. September 1961 beantragte sie dem Bezirksrat die Entmündigung gemäss Art. 371 ZGB (wegen Freiheitsstrafe) in der Meinung, die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 370 ZGB seien zwar erfüllt, doch sei es, da D. zur Zeit ganz uneinsichtig sei, aus psychologischen Gründen ratsam, erst im Herbst 1962 in Kenntnis der Wirkungen des Strafvollzugs zu prüfen, ob weitere vormundschaftliche Massnahmen zu treffen seien. Der Bezirksrat Zürich sprach jedoch am 15. September 1961 die Entmündigung gemäss Art. 370 ZGB wegen lasterhaften Lebenswandels aus.
D. verlangte am 6. Oktober 1961 gerichtliche Entscheidung über seine Entmündigung. Die hierauf vom Bezirksrat eingereichte Klage auf Entmündigung gemäss Art. 370 ZGB wurde vom Bezirksgericht Zürich am 8. März 1962 abgewiesen, weil diese - objektiv zwar gerechtfertigte - Massnahme namentlich wegen der ablehnenden Einstellung
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D.s den erhofften Erfolg nicht erzielen, sondern nachteilig wirken würde.
Das Obergericht des Kantons Zürich, an das der Bezirksrat appellierte, hat dagegen mit Urteil vom 22. Juni 1962 den Entmündigungsbeschluss des Bezirksrats bestätigt.
Das Bundesgericht weist die Berufung D.s ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. In der Sache selbst bestreitet der Berufungskläger mit Recht nicht, dass seine Entmündigung wegen lasterhaften Lebenswandels im Sinne von Art. 370 ZGB als gerechtfertigt erscheint, wenn auf die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abgestellt wird, wie dies nach Art. 63 Abs. 2 OG zu geschehen hat.
a) Als lasterhaft hat nach Rechtsprechung und Lehre zu Art. 370 ZGB nicht nur ein unmoralisches Verhalten in geschlechtlicher Beziehung, sondern jedes Verhalten zu gelten, das in erheblichem Masse gegen die Rechtsordnung oder die guten Sitten verstösst. Für die Annahme, dass der Lebenswandel lasterhaft sei, genügt eine einzelne Verfehlung nicht, sondern es muss sich um ein fortgesetztes, gewohnheitsmässiges Verhalten der erwähnten Art handeln, von dem anzunehmen ist, dass es auch in Zukunft andauern würde, wenn keine vormundschaftlichen Massnahmen ergriffen würden ( BGE 69 II 18 , BGE 83 II 275 ; EGGER, 2. Aufl., N. 45 und 46, und KAUFMANN, 2. Aufl., N. 23 und 24 zu Art. 370 ZGB ; KEEL, Die Bevormundungsfälle, in "Das Vormundschaftsrecht", Veröffentlichungen der schweiz. Verwaltungskurse an der Handelshochschule St. Gallen, Band 1, S. 36; SUTER, Verschwendung, Misswirtschaft, Trunksucht und lasterhafter Lebenswandel als Entmündigungsgründe, S. 60 f.). Mit einem solchen Falle hat man es hier zu tun. In den Jahren 1955 bis 1957 hat der Berufungskläger immer wieder gegen das Strafgesetz verstossen. Während der Strafuntersuchung, die wegen seiner ersten Vergehen gegen ihn eröffnet wurde, hat er sich nicht gebessert, sondern zahlreiche weitere Straftaten
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begangen. Die erste Verurteilung hielt ihn nicht davon ab, rückfällig zu werden, und selbst die zweite Bestrafung hat bei ihm offenbar keine Sinnesänderung bewirkt; hatte er doch die Stirn, noch am 28. August 1961, bei der zweiten Vernehmung durch die Vormundschaftsbehörde im vorliegenden Verfahren, jede Schuld zu bestreiten und zu erklären, das Urteil des Schwurgerichts sei für ihn unverständlich. Sein Verhalten während der letzten Jahre zeigt also einen dauernden Hang zur Kriminalität. Die Vorinstanz hat ihm daher zu Recht einen lasterhaften Lebenswandel im Sinne von Art. 370 ZGB vorgeworfen.
b) Ein Verhalten, das unter Art. 370 ZGB fällt, kann nach dieser Bestimmung die Entmündigung nur rechtfertigen, wenn die betreffende Person sich oder ihre Familie dadurch der Gefahr eines Notstandes oder der Verarmung aussetzt, zu ihrem Schutze dauernd des Beistandes und der Fürsorge bedarf oder die Sicherheit Anderer gefährdet. Von diesen drei Voraussetzungen (die nicht zugleich erfüllt sein müssen) ist hier auf jeden Fall die zuletzt genannte gegeben. Durch seine Vergehen gefährdet der Berufungskläger das Vermögen Dritter und damit die Sicherheit Anderer (EGGER N. 51 z. Art. 370 ZGB ). Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob die aus den Delikten entstehende Pflicht, den Geschädigten Schadenersatz zu leisten und die Kosten der Strafverfahren zu bezahlen, den Berufungskläger der Gefahr eines Notstandes oder der Verarmung aussetze, wie die Vorinstanz dies ausserdem angenommen hat.
c) Die Entmündigung nach Art. 370 ZGB ist nur dann sinnvoll, wenn dadurch dem Entmündigungsgrund oder wenigstens seinen Folgen entgegengetreten werden kann und andere, weniger einschneidende Massnahmen nicht genügen ( BGE 46 II 211 E. 4, BGE 69 II 19 E. 3). Das Obergericht hat dies nicht verkannt. Es durfte sehr wohl annehmen, dass ein Vormund beim Berufungskläger trotz der ablehnenden Einstellung, die er zur Zeit noch an den Tag legt, durch geeignete Betreuung und Beeinflussung (Ermutigung
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zur Arbeit, Kontrolle der Verwendung der Freiheit usw.) eine Wendung zum Bessern anbahnen könne. Zur Erfüllung dieser Aufgabe erscheint die mit dem Amt eines Vormundes verbundene Autorität als unerlässlich; ein blosser Berater wäre von vornherein nicht in der Lage, den Berufungskläger vor einem neuen Rückfall zu bewahren (vgl. hiezur MAGET, Le choix de la mesure tutélaire adéquate dans les cas des art. 369 à 372 CC, S. 161). Die Betrachtungsweise der Vormundschaftsbehörde und des Bezirksgerichts, welche die Entmündigung nach Art. 370 ZGB im Ergebnis von der Zustimmung des zu Entmündigenden abhängig macht, ist mit dem Wortlaut und dem Sinne des Gesetzes unvereinbar. Wenn der Berufungskläger nach seiner Entlassung aus der Strafanstalt Schwierigkeiten haben wird, sich wieder in das Erwerbsleben und die menschliche Gesellschaft einzugliedern, so wird dies nicht auf die Entmündigung, sondern vor allem auf seine Vorstrafen zurückzuführen sein.
d) Der Umstand, dass für den zu zwei Jahren Gefängnis verurteilten Berufungskläger der Entmündigungsgrund von Art. 371 ZGB zutrifft, steht der Anwendung von Art. 370 ZGB nicht entgegen. Sind bei einer zu einer längern Freiheitsstrafe verurteilten Person die Voraussetzungen für eine Entmündigung nach Art. 370 ZGB gegeben, so ist sie nach dieser Bestimmung und nicht nach Art. 371 ZGB zu entmündigen; denn eine solche Person bedarf eines Vormundes vor allem auch nach der endgültigen Entlassung aus der Strafhaft, in welchem Zeitpunkt eine auf Grund von Art. 371 ZGB angeordnete Vormundschaft gemäss Art. 432 ZGB ohne weiteres aufhört, so dass bei Konkurrenz von Art. 370 und 371 diese letztere Bestimmung zurückzutreten hat (vgl. MAGET a.a.O. S. 169; SPECKER, Der Strafverhaft als Entmündigungsgrund, ZSR 1946 S. 307; SPITZER'Zur Anwendung von Art. 371 ZGB , SJZ 1946 S. 10 oben; vgl. KAUFMANN N. 27 zu Art. 370 ZGB ).

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