Eisenbahnhaftpflicht. Zusammenstoss zwischen einem Motorroller und einem Strassenbahnzug, der bei einer Endstation die Strasse überquert.
Selbstverschulden des verletzten Motorfahrzeuglenkers (Art. 1 EHG), der mit unverminderter Geschwindigkeitgegen die Kreuzungsstelle fährt.
Mitverschulden des Tramführers oder der Bahnorgane? Erhöhte Betriebsgefahr der Bahn? Entlastung der Bahnunternehmung, weil das Selbstverschulden des Verunfallten zusammen mit der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs die einzige adäquate Ursache des Unfalls bildet.