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Dossiernummer: Datum: 13. November 1962 Sprache: fr
Unfall infolge Oeffnens der Türe eines Motorfahrzeugs. 1. Begriff des Betriebs eines Motorfahrzeugs (Erw. 1). 2. Wer eine Türe gegen die Fahrbahn zu offen lässt, handelt grob schuldhaft. Mitverschulden des Opfers (übersetzte Geschwindigkeit) und seinem Fahrzeug innewohnende Betriebsgefahr. (Erw. 2). 3. Berechnung des Schadenersatzes (Erw. 3-5).

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