BGE 88 III 103 vom 14. November 1962

Datum: 14. November 1962

Artikelreferenzen:  Art. 168 ZGB, Art. 92 SchKG, Art. 127 SchKG , Art. 92 Ziff. 1 SchKG, Art. 168 Abs. 2 ZGB, Art. 63 Abs. 2 und Art. 81 OG

BGE referenzen:  80 III 22, 82 III 22, 83 III 134

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

88 III 103


15. Entscheid vom 14. November 1962 i.S. König.

Regeste

Unpfändbarkeit von Möbeln ( Art. 92 Ziff. 1 SchKG ). Beschwerde- und Rekurslegitimation des Ehemanns der Schuldnerin. Ist das gepfändete Möbelstück unentbehrlich? Ein zwar nicht unentbehrliches, aber doch nur schwer zu entbehrendes Möbelstück ist unpfändbar, wenn der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten nur einen sehr geringen Teil der Forderung des Gläubigers zu decken vermöchte.
Von der Verwertung ist abzusehen, wenn der Erlös nicht einmal die Kosten decken würde ( Art. 127 SchKG analog).

Sachverhalt ab Seite 104

BGE 88 III 103 S. 104
In der Betreibung, die Hons für eine Forderung von Fr. 3000 nebst Zins und Kosten gegen Frau König führt, pfändete das Betreibungsamt Zürich 9 am 29. Juni 1962 ein Salontischchen im Schätzungswert von Fr. 10, zwei alte Fauteuils im Schätzungswert von zusammen Fr. 4, einen alten Teppich im Schätzungswert von Fr. 20 und ein "Kombibuffet mit Vitrine, Sekretär, unten 2 Türen" im Schätzungswert von Fr. 40. Der Schuldnerin und ihrer Familie (Ehemann und zwei Töchter im Alter von 13 bezw. 12 Jahren) wurden an Behältnissen neben der Kommode und dem zweitürigen Kasten im Elternschlafzimmer zwei Kombischränke als Kompetenzstücke belassen.
Die Beschwerde, mit welcher die Schuldnerin die Freigabe des gepfändeten Komibuffets verlangte, ist von der untern und am 24. Oktober 1962 auch von der obern kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen worden.
Mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht erneuert der Ehemann der Schuldnerin das Beschwerdebegehren.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Laut Pfändungsurkunde leben die Schuldnerin und ihr Ehemann unter Gütertrennung. Der Ehemann ist also in der vorliegenden Angelegenheit nicht von Gesetzes wegen ( Art. 168 Abs. 2 ZGB ) Vertreter der Schuldnerin. Es darf jedoch angenommen werden, die Schuldnerin, die nach seinen Angaben im Rekurs an die Vorinstanz im Spital liegt und in deren Einverständnis er zu handeln erklärt, habe ihn zur Rekurserhebung ermächtigt. Zudem hat er als mit der Schuldnerin zusammenlebender Angehöriger derselben ein selbständiges Recht, die Unpfändbarkeit der Hausgeräte geltend zu machen, die der Familie dienen ( BGE 80 III 22 f. Erw. 1 und 2).

2. Die Vorinstanz nimmt in Übereinstimmung mit dem Betreibungsamt und mit der untern Aufsichtsbehörde an, die Familie der Schuldnerin könne die Kleider, die Wäsche, die übrigen persönlichen Effekten, das Geschirr,
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die Lebensmittelvorräte, das Schulmaterial der Kinder usw. auch nach Wegnahme des Kombibuffets noch unterbringen, da ihr ein zweitüriger Kasten und zwei Kombischränke belassen worden seien und da für das Geschirr und die Lebensmittel überdies ein eingebautes Buffet in der Küche zur Verfügung stehe. Ob diese Annahme zutreffe, ist eine Tat- und Ermessensfrage, die das Bundesgericht nicht überprüfen kann ( Art. 63 Abs. 2 und Art. 81 OG ; Art. 19 im Gegensatz zu Art. 17/18 SchKG). Reichen die der Familie verbleibenden Behältnisse aus, um die erwähnten Gegenstände zu versorgen, so ist das Kombibuffet im Sinne von Art. 92 Ziff. 1 SchKG nicht unentbehrlich.

3. Die in Art. 92 Ziff. 1 SchKG genannten Gegenstände sind indes nach dieser Bestimmung nicht nur dann unpfändbar, wenn sie dem Schuldner und seiner Familie unentbehrlich sind, sondern auch dann, "wenn von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt." Beim Entscheid darüber, ob ein Gegenstand aus diesem letztern Grunde freizugeben sei, ist von Bedeutung, ob es sich um einen ganz überflüssigen Gegenstand oder aber um einen solchen handelt, der für die Familie nützlich ist und nur zur Not entbehrt werden kann. Im ersten Falle muss die Pfändung gestattet werden, selbst wenn der Verwertungserlös voraussichtlich nur einen kleinen Teil der Forderung des Gläubigers zu decken vermag. Im zweiten Falle ist dagegen nach einem strengern Masstab zu prüfen, ob die Verwertung sich rechtfertige.
Das streitige Kombibuffet ist, auch wenn es nicht geradezu als unentbehrlich gelten kann, der Schuldnerin und ihrer Familie ohne Zweifel doch sehr dienlich und könnte nur schwer entbehrt werden; denn es ist klar, dass die drei als unpfändbar erklärten Schränke, die Kommode und das eingebaute Küchenbuffet (- ein eingebauter Wandschrank fehlt -) nur äusserst knapp genügen können, um die für zwei Erwachsene und zwei Kinder von 13 bezw.
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12 Jahren nötigen, der Verwahrung in einem Behältnis bedürftigen Gegenstände unterzubringen. (Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ist übrigens anzunehmen, dass auch für den 18-jährigen Sohn, der auswärts in einer Lehre steht, aber jeweilen das Wochenende bei der Familie verbringt, gewisse Gegenstände zuhause verwahrt werden.) Anderseits handelt es sich beim gepfändeten Kombibuffet, wie die Vorinstanz selber festgestellt hat, um ein altes Möbelstück. Sein Gebrauchswert für die Schuldnerin und ihre Familie übersteigt den zu erwartenden Erlös, den das Betreibungsamt auf Fr. 40.- geschätzt hat, bei weitem. Die Betreibungskosten belaufen sich nach der Pfändungsurkunde heute schon auf Fr. 17.90, welcher Betrag sich im Falle der Verwertung noch erhöhen würde. Der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten vermöchte also nur einen äusserst geringfügigen Teil der Fr. 3000. - übersteigenden Forderung des betreibenden Gläubigers zu decken. Unter diesen Umständen ist die Wegnahme des Kombibuffets im Sinne von Art. 92 Ziff. 1 SchKG nicht gerechtfertigt (vgl. BGE 82 III 22 Erw. 1, wo sogar für Gegenstände - eine alte Schlafzimmereinrichtung - im Schätzungswerte von Fr. 120 angenommen wurde, es könne sich fragen, ob die Wegnahme sich rechtfertige).

4. Mit Bezug auf die Gegenstände, die neben dem als unpfändbar zu erklärenden Kombibuffet gepfändet wurden, ist die Pfändung nicht angefochten worden und daher in Rechtskraft erwachsen. Da der Schätzungswert dieser Gegenstände nur Fr. 34 beträgt, kann sich jedoch die Frage stellen, ob von ihrer Verwertung deswegen abzusehen sei, weil der Erlös nicht einmal die Kosten decken würde (vgl. BGE 83 III 134 ). Hierüber ist indes im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und das Kombibuffet als unpfändbar erklärt.

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