Urteilskopf
88 IV 15
6. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. April 1962 i.S. Y. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.
Regeste
Art. 140 Ziff. 1 und 3 StGB
.
1. Veruntreuung unter Ehegatten ist möglich (Erw. 3);
2. Die bei der Güterverbindung zum Mannesgut und zur Errungenschaft gehörenden Mobilien sind Eigentum des Ehemannes und daher für die Ehefrau fremde Sachen (Erw. 4);
3. Solche vom Ehemann während des richterlich gebotenen Getrenntlebens im ehelichen Haus zurückgelassenen Gegenstände sind der weiterhin in diesem Hause wohnenden Ehefrau anvertraut (Erw. 5).
Aus den Erwägungen:
3.
Die Beschwerdeführerin wirft die Frage auf, ob nicht nach dem Grundsatze nulla poena sine lege bei angeblicher Veruntreuung unter Ehegatten mangels einer besondern gesetzlichen Regelung der Straftatbestand überhaupt fehle. Davon kann nicht die Rede sein. Eine besondere gesetzliche Vorschrift ist im StGB insofern enthalten, als Art. 140 Ziff. 3 bestimmt, dass die zum Nachteil eines Angehörigen begangene Veruntreuung nur auf Antrag verfolgt werde. Da nach
Art. 110 Ziff. 2 StGB
Angehöriger auch der Ehegatte ist, setzt Art. 140 Ziff. 3 voraus, dass eine Veruntreuung nach Ziff. 1 Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung auch unter Ehegatten verübt werden kann. Demgegenüber
BGE 88 IV 15 S. 16
kommt nicht auf, "dass das deutsche Recht für die Verwendung von Vermögensstücken eines Ehegatten einen besondern Tatbestand kennt", ganz abgesehen davon, dass die in § 170 a des deutschen StGB unter Strafe gestellte "Verschleuderung von Familienhabe" nicht ein Vergehen gegen das Eigentum, sondern gegen die Ehe und Familie ist. Was aber den Diebstahl und die Veruntreuung anbelangt, so hat der deutsche Strafgesetzgeber sie für den Fall der Begehung unter Ehegatten ausdrücklich in § 247 Abs. 2 als straflos erklärt. Der schweizerische Gesetzgeber ist in der Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse, wie sie durch die Ehe geschaffen werden, nicht so weit gegangen; er hat sich mit einer Privilegierung in dem Sinne begnügt, dass die erwähnten Delikte, wenn sie unter Ehegatten begangen werden, nur auf Antrag zu verfolgen sind (
Art. 137 Ziff. 3 und
Art. 140 Ziff. 3 StGB
).
4.
Die Beschwerdeführerin bestreitet ferner, dass die veräusserten Gegenstände für sie fremde Sachen im Sinne von
Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
gewesen seien. Wenn auch bei der Güterverbindung das eheliche Vermögen, soweit es nicht Sondergut oder eingebrachtes Gut der Frau sei, im Eigentum des Mannes stehe, so könne doch nicht von völlig fremden Sachen gesprochen werden. In strafrechtlicher Hinsicht sei vielmehr zu berücksichtigen, dass bei einer derart engen Verbindung, wie sie durch die Ehe geschaffen werde, die Eigentumsverhältnisse nicht immer strikte auseinandergehalten werden könnten; vielmehr sei, was dem einen gehöre, dem andern nicht fremd.
Mit dem Begriff der fremden Sache schliesst
Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
unzweifelhaft an denjenigen des Eigentums (vgl. den Titel zu den
Art. 137-147 StGB
) an'wie ihn das Zivilrecht geprägt hat. Dementsprechend wurde denn auch diese Bestimmung bisher allgemein dahin ausgelegt, dass sich der Veruntreuung schuldig macht, wer eine ihm anvertraute, nicht in seinem zivilrechtlichen Eigentum stehende Sache in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung sich aneignet (vgl.
BGE 72 IV 153
). Die Beschwerdeführerin
BGE 88 IV 15 S. 17
scheint die Richtigkeit dieser Interpretation im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse zwischen Ehegatten in Frage stellen zu wollen. Da das Strafrecht vom Zivilrecht unabhängig ist und es ihm daher freisteht, von zivilrechtlichen Begriffen, wie demjenigen des Eigentums, abzuweichen und auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten abzustellen (
BGE 87 IV 117
), könnte sich fragen, ob die bisherige Auslegung des Begriffes der fremden Sache nicht in dem Sinne zu ergänzen sei, dass als fremd nur eine Sache anzusprechen wäre, die dem Täter weder zivilrechtlich noch wirtschaftlich zugehört. Indessen braucht die Frage heute nicht entschieden zu werden, weil es in diesem Punkte so oder anders beim angefochtenen Urteil sein Bewenden haben muss.
Geht man nämlich, wie bisher, allein von der zivilrechtlichen Eigentumslage aus und zieht man in Betracht, dass einerseits die Ehegatten X.-Y. unter dem Güterstand der Güterverbindung lebten und dass anderseits die von der Beschwerdeführerin veräusserten Gegenstände teils zum Mannesgut, teils zur Errungenschaft gehörten, so unterliegt keinem Zweifel, dass Frau Y. über für sie fremde Sachen verfügt hat. Denn nach
Art. 195 Abs. 2 ZGB
hat der Ehemann während bestehender Ehe das Eigentum an dem von ihm eingebrachten Gute und an allem ehelichen Vermögen, das nicht Frauengut (eingebrachtes Gut und Sondergut der Ehefrau) ist. Dass die gemäss
Art. 154 ZGB
durchgeführte güterrechtliche Auseinandersetzung erst mit dem Urteil des Appellationsgerichtes vom 14. November 1958 endgültig wurde, ändert am Gesagten nichts.
Gleich verhält es sich im Ergebnis, wenn auf den wirtschaftlichen Gehalt der Sache abgestellt wird. Soweit die von der Beschwerdeführerin veräusserten Gegenstände Mannesgut waren, steht ihre wirtschaftliche Fremdheit ausser Frage. Aber auch in dem Masse, als sie Errungenschaft bildeten, stand das wirtschaftliche Eigentum daran der Beschwerdeführerin, wenn überhaupt, so jedenfalls nur gemeinsam mit ihrem Ehemann zu. Indem sie eigenmächtig
BGE 88 IV 15 S. 18
zur Errungenschaft gehörende Gegenstände veräusserte, verfügte sie daher auch bei solcher Betrachtungsweise über fremde Sachen (vgl. für das zivilrechtliche Miteigentum und Gesamteigentum, HAFTER, Besonderer Teil I, S. 231 Ziff. II in fine und Anmerkung 5).
5.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das Appellationsgericht auch mit Recht angenommen, dass die veräusserten Gegenstände ihr anvertraut waren.
Im Sinne von
Art. 140 Ziff. 1 StGB
anvertraut ist, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insbesondere zu verwalten oder abzuliefern (
BGE 80 IV 55
).
Im vorliegenden Fall wurde der Ehemann durch Verfügung des Eheschutzrichters (
Art. 170 Abs. 1 ZGB
), an deren Stelle in der Folge ein entsprechender Entscheid des Instruktionsrichters im Scheidungsverfahren (
Art. 145 ZGB
) trat, verpflichtet, das eheliche Haus im August 1955 zu verlassen. Da X. bei Auszug aus dem Hause das eheliche Vermögen und einen Teil des Mannesgutes zurückliess, gelangten die betreffenden Sachen zwangsläufig in die Obhut seiner Ehefrau, die das eheliche Haus weiterhin bewohnte. Für diese ergab sich damit die Pflicht, die Gegenstand der güterrechtlichen Auseinandersetzung bildenden und im Eigentum des Mannes stehenden Mobilien in dessen Interesse zu verwahren. Diese Sachen waren ihr somit nicht zu freier Verfügung überlassen, sondern im Sinne von
Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
anvertraut.