Liste der BGE

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Dossiernummer: Datum: 13. November 1963 Sprache: de
Staatsrechtliche Beschwerde. Art. 86 Abs. 2, Art. 87 OG. Der Entscheid einer Steuerrekursbehörde, mit dem die Streitfrage grundsätzlich beurteilt und die Veranlagung aufgehoben, die Sache jedoch zur Neufestsetzung der Steuer an die Veranlagungsbehördezurückgewiesen wird, ist ein Zwischenentscheid, gegen den nicht unmittelbar, sondern erst im Anschluss an die daraufhin ergangene neue Veranlagung staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 BV erhoben werden kann (wobei diese Veranlagung nicht nochmals bei der Rekursbehörde angefochten zu werden braucht). Kantonales Steuerrecht. Willkür. Die basel-städtische Kapitalgewinnsteuer (§§ 55 ff. des StG vom 22. Dezember 1949) ist, wie ohne Willkür angenommen werden kann, nicht eine Gewinnsteuer, sondern eine Mehrwertsteuer und darf auch auf dem bei einer Schenkung in Erscheinung tretenden Mehrwert erhoben werden.
Dossiernummer: Datum: 6. November 1963 Sprache: fr
Eigentumsgarantie. Materielle Enteignung. Kantonaler Überbauungsplan, welcher aus Gründen des Landschaftsschutzes eine Bauverbotszone um einen See vorsieht. Abweisung des von einem betroffenen Grundeigentümer gestellten Entschädigungsbegehrens durch die kantonale Behörde. 1. Das Bundesgericht prüft frei, ob gegenüber einem Grundeigentümer eine materielle Enteignung vorliegt (Erw. 1). 2. Begriff der materiellen Enteignung. Ist, wenn bloss ein Teil einer Parzelle von einem totalen Bauverbot betroffen wird, die Frage, ob eine materielle Enteignung vorliege, im Hinblick auf das ganze Grundstück oder nur im Hinblick auf den mit dem Bauverbot belasteten Teil zu beurteilen? (Erw. 2). 3. Prüfung eines Falles mit dem Ergebnis, dass eine materielle Enteignung anzunehmen ist. Pflicht des Staates, den betroffenen Grundeigentümer in irgend einer Form zu entschädigen (Erw. 3 und 4).
Dossiernummer: Datum: 30. Oktober 1963 Sprache: de
Art. 4 BV; rechtliches Gehör in Verwaltungssachen. Willkürliche Missachtung der im kantonalen Wirtschaftsgesetz enthaltenen Vorschrift, dass die auf die Ausschreibung des Patentgesuchs hin eingegangenen Einsprachen dem Patentbewerber zur Kenntnis zu bringen sind und dieser das Recht hat, sich dazu vernehmen zu lassen. Aufhebung des die Patenterteilung verweigernden Entscheids ohne Rücksicht darauf, ob Aussicht besteht, dass die Vernehmlassung des Patentbewerbers zu einem andern Entscheid führen wird.
Dossiernummer: Datum: 9. Oktober 1963 Sprache: de
Art. 84, 85 OG: Unzulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen kantonale Verfassungsvorschriften. Unzulässigkeit der Abstimmungsbeschwerde a) wenn eine Anordnung in Frage steht, welche vor der Abstimmung hätte angefochten werden können, b) wenn es an einer der Beschwerde vorausgegangenen kantonalen Entscheidung über das Abstimmungsverfahren fehlt.
Dossiernummer: Datum: 25. September 1963 Sprache: fr
Art. 4 und 33 BV, 5 Ueb. Best. der BV. Handels- und Gewerbefreiheit; Freizügigkeit für wissenschaftliche Berufe; Rechtsgleichheit. In Basel niedergelassener Anwalt, der die Bewilligung zur ständigen Berufsausübung im Kanton Waadt besitzt und von diesem Vertretungen im Armenrecht zugewiesen erhält. Weigerung dieses Kantons, ihm im Falle von Reisen zu Gerichtsverhandlungen in diesen Armenrechtssachen die Reisekosten von Basel bis zur waadtländischen Grenze zu ersetzen, während die im Kanton Waadt niedergelassenen Anwälte in solchen Sachen grundsätzlich für alle Reisekosten entschädigt werden. Rechtsungleiche Behandlung, die mit der für freie Berufe gewährleisteten Freizügigkeit unvereinbar ist.
Dossiernummer: Datum: 25. September 1963 Sprache: fr
Volksinitiative auf Erlass eines Gesetzes. Art. 28 bis, ter, quater, 31 und 45 der freiburg. K V. 1. Befugnis des freiburg. Grossen Rates, eine Initiative als unzulässig zu erklären. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts inbezug auf kantonales Verfassungsrecht (Erw. 2). 2. Nach freiburg. Recht kann sich die Gesetzesinitiative nur auf den Erlass eines Gesetzes im materiellen Sinne richten. Dieses Gesetz muss ein Erlass von allgemeiner Tragweite sein. Es kann eine mit seinem Zweck zusammenhängende Ausgabe festsetzen. Muss es unbeschränkte Dauer haben? (Frage offen gelassen). (Erw. 3). 3. Prüfung einer Initiative daraufhin, ob der von den Initianten vorgeschlagene Ent wurf unter den Begriff des Gesetzes fällt (Erw. 4).
Dossiernummer: Datum: 11. September 1963 Sprache: fr
Art. 19 lit. a EntG. Die Enteignungsentschädigung ist grundsätzlich nach dem Verkehrswert des enteigneten Rechts am Tage des Entscheids der eidgenössischen Schätzungskommission zu berechnen.
Dossiernummer: Datum: 6. Juni 1963 Sprache: de
Wann ist ein auf Klage einer schweizerisch/ausländischen Doppelbürgerin in ihrem andern Heimatstaat ergangenes Scheidungsurteil in der Schweiz anzuerkennen? Art. 7 g und 7 h NAG. Ausfüllung von Gesetzeslücken. Art. 1 Abs. 2 und 3 ZGB. Tragweite des Art. 144 ZGB.Hat eine gebürtige Ausländerin bei der Heirat mit einem Schweizerbürger ihre angestammte Staatsangehörigkeit beibehalten, so ist die von ihr in ihrem andern Heimatstaat erlangte Ehescheidung gegen den in der Schweiz wohnhaften Ehemann von den schweizerischen Behörden anzuerkennen, - wenn die Ehefrau berechtigterweise (gemäss Art. 25 Abs. 2 und Art. 170 Abs. 1 ZGB) in ihrem andern Heimatstaat Wohnsitz genommen hatte (Erw. 2-4); - ebenso, wenn sie sich ohne solche Berechtigung in ihrem andern Heimatstaat dauernd niedergelassen hatte und ihr als Bürgerin mit gewöhnlichem Aufenthalt im dortigen Staatsgebiet ein Gerichtsstand für die Scheidungsklage zur Verfügung stand (Erw. 5); - dagegen nicht bei tatsächlichem Daueraufenthalt der Ehefrau in der Schweiz (Erw. 5). Vorbehalt der öffentlichen Ordnung der Schweiz (Erw. 6).
Dossiernummer: Datum: 31. Mai 1963 Sprache: de
Milchstatut: Aufhebung einer Milchsammelstelle. 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Legitimation zur Beschwerde. 2. Zusammenlegung von Milchsammelstellen (Errichtung einer Zentrale); Voraussetzungen.
Dossiernummer: Datum: 20. Februar 1963 Sprache: de
Wahl- und Abstimmungsbeschwerde (Art. 85 lit. a OG). Legitimation des Stimmberechtigten zur Beschwerde dagegen, dass ein nach der Kantonsverfassung der Volksabstimmung unterliegender Erlass oder eine Einzelverfügung von der Mitwirkung des Volkes ausgenommen wird (Erw. 1). Finanzreferendum. Begriff der "Ausgabe für einen einzelnen Gegenstand bis Fr. 80'000" im Sinn von § 29 Abs. 3 der basel-städt. KV. Inwieweit stellen Aufwendungen für Liegenschaftskäufe solche "Ausgaben" dar? (Erw. 2'3).
Dossiernummer: Datum: 14. Februar 1963 Sprache: it
1. Art. 107 OG und 20 ZStV. Die Frist zur Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde läuft von der schriftlichen Mitteilung des kantonalen Entscheides an. Unerheblich ist eine vorausgegangene mündliche Mitteilung über die künftige Entscheidung, wie sie die kantonale Behörde zu treffen beabsichtigte. (Erw. 1.) 2. Art. 8 NAG. Die freiwillige Kindesanerkennung untersteht der Gesetzgebung des Heimatortes des Vaters. Der Zivilstandsbeamte hat daher m Anwendung des Art. 304 ZGB die voneinem Schweizerbürger nachgesuchte Eintragung der Anerkennung eines Kindes abzulehnen, das während der Ehe seiner ausländischen Mutter erzeugt wurde. (Erw. 2.) 3. Art. 45 ZGB und 51 Abs. 2 ZStV. Voraussetzungen der Berichtigung einer den Zivilstand betreffenden Eintragung auf Anordnung der Aufsichtsbehörde. Im gegebenen Fall wird die erwähnte Behörde als unzuständig befunden, die Löschung der Anerkennung eines im Ehebruch erzeugten Kindes anzuordnen, deren Eintragung unangefochten geblieben war. (Erw. 3.)

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