Art. 5 UWG und 30 MSchG. Gerichtsstand für eine auf diese beiden Gesetze gestützte Klage. 1. Die Bestimmungen über den Gerichtsstand sind grundsätzlich dem kantonalen Recht vorbehalten. Dieses ist eingeschränkt durch Art. 59 BV, sowie durch allfällige staatsvertragliche Vorschriften und durch Gerichtsstandsbestimmungen des Bundesrechts.
2. Art. 5 Abs. 1 UWG. Befindet sich der Ort, an dem die unerlaubte Handlung vorgenommen worden ist, im Ausland, so ist als Gerichtsstand des Begehungsortes der schweizerische Ort zu betrachten, an welchem der Erfolg eingetreten ist.
3. Im Falle einer auf das UWG gestützten, aber mit einer andern zivilrechtlichen Streitigkeit zusammenhängenden Klage ist der Kläger nach Art. 5 Abs. 2 UWG befugt, aber nicht verpflichtet, die Klage am Gerichtsstand dieser anderen Streitigkeit anzubringen.
4. Auch der in Art. 30 MSchG für die Klagen gegen einen ausserhalb der Schweiz wohnenden Hinterleger einer Marke vorgesehene Gerichtsstand in Bern ist bloss subsidiärer Natur.