Liste der BGE

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Dossiernummer: Datum: 20. Dezember 1963 Sprache: fr
1. Der Miteigentümer kann sein Vorkaufsrecht nur ausüben, wenn dessen Gegenstand auf dem Weg eines Verkaufes veräussert wird. (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 1). 2. Wie wirken sich die zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten Nebenleistungen auf die Ausübung des Vorkaufsrechtes aus? (Erw. 2 und 3).
Dossiernummer: Datum: 11. Dezember 1963 Sprache: de
Notwendige Streitgenossenschaft. Wer auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens oder auf Aufhebung eines unteilbaren Rechtsverhältnisses klagt, muss die Klage gegen alle (andern) an diesem Verhältnis Beteiligten richten, die weder als Mitkläger am Prozess teilnehmen noch zum voraus erklärt haben, das Urteil gegen sich gelten lassen zu wollen. Abweisung einer Klage auf Nichtigerklärung oder Aufhebung eines Kaufvertrags, die eine der beiden Erbinnen der Verkäuferin nur gegen den Käufer, nicht auch gegen die am Vertrag festhaltende Miterbin eingeleitet hat.
Dossiernummer: Datum: 5. Dezember 1963 Sprache: fr
1. Kann eine testamentarisch angeordnete Familienstiftung, die als sog. Unterhaltsstiftung ungültig ist, in eine Nacherbeneinsetzung umgedeutet werden (Erw. 1 und 2)? 2. Die privatorische Klausel, wonach ein das Testament anfechtender Erbe von der Erbschaft ausgeschlossen wird, hindert nicht die gerichtliche Anfechtung einer rechtswidrigen Verfügung von Todes wegen: Der obsiegende Kläger erlangt seinen gesetzlichen Erbanspruch (Erw. 3).
Dossiernummer: Datum: 3. Dezember 1963 Sprache: de
Auftrag zu Liegenschaftskauf oder Darlehen? Verletzung der Vorschriften über die Beweislast (Art. 8 ZGB) oder Beweiswürdigung? (Erw. 2). Ermittlung des Parteiwillens, Tat- und Rechtsfrage (Erw. 3). Ersatzanschaffung für Frauengut? Art. 196 Abs. 2 ZGB (Erw. 4). Berufung, Anforderungen an Antrag und Begründung. Art. 55 Abs. 1 lit. b und c OG (Erw. 6).
Dossiernummer: Datum: 19. November 1963 Sprache: fr
Art. 60 Abs. 1 OR. Verjährung des Anspruchs aus unerlaubter Handlung. Der Schaden ist unter diesem Gesichtspunkt als eine Einheit zu betrachten. Kenntnis vom Schaden.
Dossiernummer: Datum: 15. Oktober 1963 Sprache: fr
Art. 44 MFG. Verjährung der Ansprüche gegen den Halter eines Motorfahrzeuges. 1. Kenntnis vom Schaden (Erw. 1). 2. Wird die Verjährung gegenüber dem Haftpflichtversicherer durch dessen Schuldanerkennung unterbrochen, so wirkt diese Unterbrechung wahrscheinlich auch gegenüber dem Halter. Art. 83 Abs. 2 SVG (Erw. 2).
Dossiernummer: Datum: 17. September 1963 Sprache: it
Art. 5 UWG und 30 MSchG. Gerichtsstand für eine auf diese beiden Gesetze gestützte Klage. 1. Die Bestimmungen über den Gerichtsstand sind grundsätzlich dem kantonalen Recht vorbehalten. Dieses ist eingeschränkt durch Art. 59 BV, sowie durch allfällige staatsvertragliche Vorschriften und durch Gerichtsstandsbestimmungen des Bundesrechts. 2. Art. 5 Abs. 1 UWG. Befindet sich der Ort, an dem die unerlaubte Handlung vorgenommen worden ist, im Ausland, so ist als Gerichtsstand des Begehungsortes der schweizerische Ort zu betrachten, an welchem der Erfolg eingetreten ist. 3. Im Falle einer auf das UWG gestützten, aber mit einer andern zivilrechtlichen Streitigkeit zusammenhängenden Klage ist der Kläger nach Art. 5 Abs. 2 UWG befugt, aber nicht verpflichtet, die Klage am Gerichtsstand dieser anderen Streitigkeit anzubringen. 4. Auch der in Art. 30 MSchG für die Klagen gegen einen ausserhalb der Schweiz wohnenden Hinterleger einer Marke vorgesehene Gerichtsstand in Bern ist bloss subsidiärer Natur.
Dossiernummer: Datum: 10. September 1963 Sprache: fr
Art. 371 Abs. 2 OR gilt für jede Mitwirkung des Architekten ohne Rücksicht auf die Art der geleisteten Dienste oder des abgeschlossenen Vertrages (Erw. 1). Die Verjährungsfrist von 5 Jahren beginnt mit der Abnahme des Werkes zu laufen; Begriff der Abnahme (Erw. 2 a). Art. 371 Abs. 1 OR. Analoge Anwendbarkeit von Art. 210 Abs. 3 OR (Erw. 2 b).
Dossiernummer: Datum: 26. Februar 1963 Sprache: fr
Unfall eines Fussgängers, der auf einem Fussgängerstreifen von einem Motorrad umgeworfen wird. 1. Natur und Tragweite des Vortrittsrechts gemäss Art. 45 Abs. 3 MFV; Schuldlosigkeit des Fussgängers, der sich schon auf dem Fussgängerstreifen befindet und beim Herannahen eines Fahrzeugs zögert (Erw. 1). 2. Verschulden des Motorradfahrers, der die Absichten des Fussgängers missversteht und diesem den Vortritt nicht gewährt (Erw. 2). 3. Genugtuung (Erw. 3).

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