1. Art. 29 Abs. 2 OG. Ein Redaktor ist nicht befugt, einen Mitbeschuldigten vor der Anklagekammer zu vertreten (Erw. 1). 2. Art. 351 StGB, Art. 264 BStP. Bei Antragsdelikten tritt die Anklagekammer auf das Gerichtsstandsgesuch des Beschuldigten ein, selbst wenn im Kanton, den er für zuständig hält, nicht ein dem dort geltenden Prozessrecht entsprechender Strafantrag gestellt worden ist. Es steht ihr jedoch nicht zu, diesen Kanton trotz Fehlens des Strafantrages zur Verfolgung zu verpflichten (Erw. 2).
3. Art. 347 Abs. 1 StGB. Gerichtsstand der Presse. Wo wirwird die Druckschrift herausgegeben (Erw. 3)?