Art. 86 und 87 OG. Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges. Die in Art. 184 Abs. 2 SchKG vorgesehene Klage auf Zahlung ist ein kantonales Rechtsmittel, von dem Gebrauch zu machen ist vor der Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen den Entscheid, mit welchem in einer Wechselbetreibung der Rechtsvorschlag auf Grund von Art. 182 Ziff. 4 SchKG bewilligt wurde (Erw. 1).
Art. 4 BV, 181 und 182 Ziff. 4 SchKG. Willkür.
Nicht willkürlich ist
- die Annahme, dass die Nichtbeachtung der in Art. 181 SchKG vorgesehenen Frist von 5 Tagen die Bewilligung des Rechtsvorschlags nicht nichtig mache.
- die Gewährung einer Frist von einigen Tagen zur Hinterlegung der Sicherheiten gemäss Art. 182 Ziff. 4 SchKG, sofern diese Frist vor dem Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlags abläuft (Erw. 2).