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Dossiernummer: Datum: 2. Dezember 1964 Sprache: de
Güterzusammenlegung. Willkür. 1. Die Bewertung der in eine Güterzusammenlegung einbezogenen Grundstücke wird nach Erledigung allfälliger dagegen erhobener kantonaler Rechtsmittel grundsätzlich für alle Beteiligten verbindlich und kann bei der Neuzuteilung nicht mehr in Frage gestellt werden. Kann die Bewertung, nach Abweisung der kantonalen Rechtsmittel, selbständig oder erst in Verbindung mit der Neuzuteilung mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 BV angefochten werden? (Erw. 5). 2. Auslegung und Anwendung des Grundsatzes, dass jedem Grundeigentümer für die eingeworfenen Grundstücke "nach Möglichkeit Ersatz in Land von ähnlicher Beschaffenheit und Lage zuzuweisen" ist. Umfang des dabei den zuständigen kantonalen Behörden zustehenden Ermessens. Behandlung von Land, das in einer Bauzone liegt oder für das doch Baulandpreise bezahlt werden (Erw. 6).

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