Entzug der elterlichen Gewalt (Art. 285 ZGB). Reichen Massnahmen nach Art. 283 und 284 ZGB zum vornherein nicht zum Schutze der Kinder aus, so ist der als notwendig befundene Entzug der elterlichen Gewalt sogleich zu verfügen. So verhält es sich bei Krankheitserscheinungen psychischer Art, die den Inhaber der elterlichen Gewalt nicht nur daran hindern, das Kind persönlich zu betreuen, sondern auch ausserstand setzen, die Erziehung durch Drittpersonen fortwährend zu überwachen und die durch die jeweiligen Umstände gebotenen Entschlüsse inbezug auf die Unterbringung und Betreuung des Kindes zu fassen.