1. Sachliche Zuständigkeit der Konkursverwaltung. Forderungen, welche die Konkursmasse und Dritte gleichzeitig beanspruchen, können von der Konkursverwaltung nicht durch eine Verfügung als Massagut "erkannt" werden. Eine solche Massnahme ist nichtig. 2. Es ist Sache des Richters zu entscheiden, wer von den Prätendenten Gläubiger der Forderung ist. Gegen wen hat die Konkursmasse zu klagen?