Berufung. Teilurteil. 1. Richtet sich die Klage gegen mehrere Beklagte (subjektive Klagenhäufung), und weist die kantonale Behörde die Klage gegen einen der Beklagten durch Teilurteil ab, während die Prozessinstruktion hinsichtlich der andern weiterdauert, so kann jenes Teilurteil in der Regel erst dann an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn die kantonale Behörde über den ganzen Rechtsstreit entschieden hat (Erw. 1 und 2).
2. Art. 50 OG ist nur dann anwendbar, wenn die kantonale Behörde über eine materielle Frage einen Vor- oder Zwischenentscheid solcher Art gefällt hat, dass der Rechtsstreit beendigt wäre, falls das Bundesgericht den in Frage stehenden Streitpunkt anders entscheiden sollte (Bestätigung der Rechtssprechung; Erw. 3).
3. Nur eine Partei, deren Rechte durch die angefochtene Entscheidung wirklich beeinträchtigt werden, kann Berufung einlegen; eine sich einstweilen nicht auswirkende, derzeit nur virtuelle Verletzung genügt nicht (Erw. 4).