Art.117 und 18 StGB. 1. Fahrlässiges Verhalten eines Reitlehrers, der die Leitung eines Spazierrittes ausserhalb der Reitschule einem Gehilfen überliess, obschon sieben Schüler daran teilnahmen, von denen mehrere noch sehr jung waren und ihr Pferd nicht im Zaume zu halten vermochten (Erw. 3).
2. Adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem tödlichen Sturz einer Schülerin, der das Pferd auf dem Ritt durchging (Erw. 1 und 2).