BGE 91 IV 141 vom 1. Oktober 1965

Datum: 1. Oktober 1965

Artikelreferenzen:  Art. 4 VRV, Art. 32 SVG , Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4 Abs. 1 VRV

BGE referenzen:  89 IV 102

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

91 IV 141


38. Urteil des Kassationshofes vom 1. Oktober 1965 i.S. Kunz gegen Polizeirichteramt der Stadt Zürich.

Regeste

Art. 32 Abs. 1 SVG . Geschwindigkeit.
1. Befugnis des Kassationshofes, die Angemessenheit einer Geschwindigkeit zu überprüfen; Grenzen dieser Prüfung (Erw. 1).
2. Bei städtischen Verkehrszentren, die an alle Fahrer besondere Anforderungen stellen, darf die Frage, welche Geschwindigkeit den Umständen angepasst sei, nicht nur vom Verhältnis zwischen einzelnen Fahrern (z.B. vom Vortritt) abhängig gemacht werden (Erw. 2).

Sachverhalt ab Seite 141

BGE 91 IV 141 S. 141

A.- Kunz fuhr am Ostermontag 1964, um 17.35 Uhr, mit einem "Volkswagen" in Zürich von der Wipkingerbrücke her gegen den Escher Wyss-Platz.
Auf diesem Platz treffen fünf grosse Verkehrsadern sternförmig zusammen, nämlich von Norden die von Kunz benützte Strasse, von Osten der Sihlquai und die Limmatstrasse, von Süden die Hardstrasse und von Westen die Hardturmstrasse. Dazu kommen verschiedene Linien der städtischen Verkehrs betriebe.
BGE 91 IV 141 S. 142
Kunz, der den Platz in Richtung Hardstrasse überqueren wollte, fuhr nach der Brücke auf den innern von zwei Fahrstreifen, die rechts an der grossen Verkehrsinsel vorbeiführen. Auf dem äussern Streifen bewegte sich eine dichte Autokolonne, die in die Hardturmstrasse abbiegen wollte. Als Kunz sich mit etwas mehr als 40 km/Std. der Insel näherte, wurde sein Fahrzeug von einem Personenwagen "Ford Taunus", der vom Sihlquai herkam und von Margaret Schmid gesteuert war, seitlich gerammt. Es enstand beträchtlicher Sachschaden.

B.- Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich sprach am 11. Juni 1965 Kunz von der Anschuldigung der Verletzung des Art. 4 Abs. 1 VRV frei, erklärte ihn dagegen der Übertretung von Art. 32 Abs. 1 SVG schuldig und büsste ihn mit Fr. 20.-.

C.- Kunz führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, ihn freizusprechen. Er macht geltend, seine Geschwindigkeit könne nicht als übersetzt bezeichnet werden.

D.- Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen, insbesondere den Strassen- und Verkehrsverhältnissen anzupassen. Welche Geschwindigkeit jeweils als angemessen zu gelten hat, ist zwar eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei überprüfen kann. Es ist aber zu bedenken, dass die Beantwortung der Frage weitgehend von der Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, die der kantonale Richter im allgemeinen aus eigener Wahrnehmung kennt. Auch muss diesem ein gewisses Ermessen eingeräumt werden, weil die Angemessenheit einer Fahrweise sich naturgemäss nicht genau feststellen, sondern bloss abschätzen lässt. Der Kassationshof weicht daher von der Ansicht der kantonalen Instanzen über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Geschwindigkeit nur ab, wenn es sich aufdrängt ( BGE 89 IV 102 Erw. 2).

2. Das ist hier nicht der Fall. Der Beschwerdeführer bemerkte nach seinen eigenen Angaben gleich nach der Wipkingerbrücke, dass sich von links her ein Wagen seiner Fahrbahn näherte. Er glaubte zwar, die Lenkerin, Margaret Schmid, habe ihn gesehen und werde ihm den Vortritt lassen. Sicher war er dessen jedoch nicht, weil er, wie er selber sagt, der durch eine
BGE 91 IV 141 S. 143
Begleitperson verdeckten Lenkerin nicht ins Gesicht habe sehen können und sie zudem immer weiter gefahren sei. Ob diese Unsicherheit den Beschwerdeführer hätte veranlassen sollen, langsamer zu fahren, kann dahingestellt bleiben. Die Vorinstanz macht ihm deswegen keinen Vorwurf, sondern übergeht die Frage, weil sie der Auffassung ist, dass er seine Geschwindigkeit schon im Hinblick auf die ungünstigen Strassen- und Verkehrsverhältnisse am Escher Wyss-Platz hätte mässigen sollen.
Diese Betrachtungsweise ist nicht abwegig. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden muss der Richter, dem umfassenden Charakter des Art. 32 Abs. 1 SVG entsprechend, die gesamten Umstände im Auge behalten, darf die Frage nach der angemessenen Geschwindigkeit folglich nicht nur vom Verhältnis zwischen einzelnen Fahrern (z.B. vom Vortritt) abhängig machen. Das ist denn auch der Sinn des angefochtenen Urteils. Es kann nur dahin verstanden werden, dass der Escher Wyss-Platz an alle Fahrer besondere Anforderungen stelle und dass deshalb jeder mit Rücksicht auf die erhöhten Schwierigkeiten der andern vorsichtig fahren müsse, auch der Vortrittsberechtigte. Die Schwierigkeiten ergeben sich vor allem daraus, dass dort fünf grosse Verkehrsadern und zudem mehrere Linien der städtischen Verkehrsbetriebe zusammentreffen. Die Gefahren, die sich aus einer solchen Häufung von Verkehrswegen auf gleicher Ebene ergeben, waren zur Zeit der Tat besonders gross, da nach den Zeugenaussagen sehr starker Verkehr herrschte. Angesichts dieser Umstände durfte die Vorinstanz mit guten Gründen sagen, der Beschwerdeführer habe Art. 32 Abs. 1 SVG schon dadurch verletzt, dass er mit einer Geschwindigkeit von über 40 km/Std. auf den Platz gefahren sei. Dass er sich in einer lockeren Kolonne befand, lässt sein Verschulden wohl als milder erscheinen, enthob ihn jedoch sowenig wie alle andern der Pflicht, seine Fahrweise den besonders schwierigen Verhältnissen auf dem Escher Wyss-Platz anzupassen.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

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