Dossiernummer: Datum: 21. Dezember 1966Sprache: de
Kantonales Enteignungsrecht. Art. 4 BV und Eigentumsgarantie. Bemessung der Entschädigung für eine Liegenschaft, die der Enteignete in Kenntnis der bevorstehenden Enteignung kurz vorher zu einem übersetzten Preis gekauft hat.