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Dossiernummer: Datum: 24. November 1966 Sprache: de
Eisenbahnhaftpflicht für Sachschaden (Art. 11 Abs. 2; Art. 21 EHG). Mit der in Art. 21 EHG genannten Konzession ist die eidgenössische Eisenbahnkonzession gemeint. Keinesfalls kann mit einer kantonalen "Konzession" (recte: Bewilligung zur Sondernutzung der öffentlichen Strasse) die Haftpflicht der Eisenbahnunternehmung über das EHG hinaus verschärft werden (Erw. 3). Baumaschine auf Strasse neben Bahngeleise; beiderseitige Vorsichtspflichten. Anwendbarkeit der Verkehrsregeln des SVG auf die auf der Strasse fahrende Bahn (Art. 48, 1, 26, 40; Art. 1 VRV) (Erw. 4).

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