Art. 191 Ziff. 1 Abs. 1, 63 StGB; Unzucht mit Kindern. Strafzumessung nach unzutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten. Die Novelle von 1950 zu Art. 191 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wollte an der strengen Ahndung von Sittlichkeitsdelikten an Kindern nichts ändern, jedoch ermöglichen, den Verhältnissen des einzelnen Falles besser Rechnung zu tragen und von der bisherigen Minimalstrafe von einem Jahr Zuchthaus abzusehen, wo diese als unangemessen hart empfunden werden müsste.