Verkehrsunfälle von Radfahrern im Militärdienst. 1. Die Haftung des Bundes richtet sich nach Art. 27 MO, nicht nach dem SVG, bzw. OR (Erw. 1).
2. Versorgerschaden bei Verlust:
a) des Ehemannes (Erw. 2);
b) des Vaters, der dem Sohn bei landwirtschaftlichen Arbeiten mithilft (Erw. 3).
3. Genugtuungssumme bei Verlust des Ehemannes oder Vaters:
a) Ausschluss nach dem geltenden Art. 27 MO (Erw. 4);
b) Voraussetzungen bei allfälliger Haftung nach dem Verantwortlichkeitsgesetz. Verschulden einer Militärperson (Erw. 5);
c) Voraussetzungen bei Haftung nach dem revidierten Art. 27 Abs. 1 MO (AS 1968 S. 74). Würdigung der besonderen Umstände (Erw. 6).