Liste der BGE

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Dossiernummer: Datum: 20. Dezember 1967 Sprache: fr
Art. 4 BV. Willkür. 1. Besteuerung auf Grund der zivilrechtlichen Form und des wirtschaftlichen Sachverhaltes. a) Unter welchen Voraussetzungen darf die kantonale Steuerbehörde ohne Willkür auf den wirtschaftlichen Sachverhalt abstellen? (Erw. 5). b) Wenn die kantonale Steuerbehörde auf die zivilrechtliche Form abgestellt hat, ist es ihr grundsätzlich verwehrt, diese Betrachtungsweise aufzugeben und den Sachverhalt, zur Erfassung des gleichen Tatbestandes mit einer andern Steuer (Grundstückgewinnsteuer), wirtschaftlich zu betrachten (Erw. 5). 2. Rechtsnatur der Grundstückgewinnsteuer nach waadtländischem Recht; es ist willkürlich, den gleichen Tatbestand gleichzeitig mit dieser Sondersteuer und mit der Einkommenssteuer zu erfassen (Erw. 6).
Dossiernummer: Datum: 19. Dezember 1967 Sprache: de
Klage auf Leistungen der Versicherungskasse für das Personal der allgemeinen Bundesverwaltung. 1. Die Klage beim Bundesgericht richtet sich gegen die Eidgenossenschaft (Erw. 1). 2. Berechnung der Klagefrist, wenn die Verwaltung den Anspruch des Versicherten zunächst nicht bestritten hat (Erw. 2). 3. Wird der Versicherte wegen Verfehlungen, die er im Amte begangen hat, in eine Stellung mit niedrigerer Besoldung versetzt, so kann der bisherige versicherte Verdienst mit Zustimmung der Wahlbehördebeibehalten werden. Die Zustimmung kann auch durch konkludentes Verhalten bekundet werden. Wenn sie einmal erteilt worden ist, dürfen der versicherte Verdienst und die Rente nicht mehr herabgesetzt werden (Erw. 3-5). 4. Verzinsung der rückständigen Rentenbeträge (Erw. 6).
Dossiernummer: Datum: 13. Dezember 1967 Sprache: de
Ausgabenreferendum 1. Begriff der "gebundenen Ausgabe" (Erw. 5). 2. Zentrale Datenverarbeitungsanlage (Computer): a) ist sie für die Stadtverwaltung "unerlässlich"? (Erw. 6), b) ihre Auswirkung auf die Organisation der Gemeindeverwaltung (Erw. 7), c) die Ausgabe dafür ist nicht "gebunden" (Erw. 8).
Dossiernummer: Datum: 13. Dezember 1967 Sprache: de
Gemeindesteuern. Willkür. Verhältnis des im basellandschaftlichen Gemeindegesetz vom 14. März 1881 auch für Aktiengesellschaften vorgesehenen Systems der Einkommens- und Vermögensbesteuerung zum System der Gewinnund Kapitalbesteuerung gemäss kantonalem Steuergesetz vom 7. Juli 1952. Auslegung von § 141 Abs. 6 des kantonalen Steuergesetzes, wonach die Gemeinden "berechtigt sind, die Staatssteuereinschätzung allgemein auch für die Gemeindesteuer als gültig zu erklären". Änderung der Rechtsprechung von BGE 91 I 249 ff.
Dossiernummer: Datum: 8. Dezember 1967 Sprache: de
Bundesgesetz über die Anlagefonds. Auflösung eines Fonds durch Beschluss der Aufsichtsbehörde. 1. Der Sachwalter braucht die Jahresfrist für den Antrag an die Aufsichtsbehörde nicht unter allen Umständen voll auszunützen. Er muss die erforderlichen Erhebungen beförderlich vornehmen. Sobald er zum Schluss gelangt ist, dass die Auflösung des Fonds unvermeidlich und dringlich sei, muss er sie beantragen. Die Aufsichtsbehörde muss ihrerseits raschestens diesem Antrag Folge geben, wenn ihre eigene Prüfung ergibt, dass er begründet ist (Erw. 4). 2. Die Aufsichtsbehörde ist nicht verpflichtet, vor dem Enstcheid den Anlegern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und ihnen insbesondere zu ermöglichen, zu diesem Zweck eine Versammlung abzuhalten (Erw. 5).
Dossiernummer: Datum: 8. Dezember 1967 Sprache: de
Einspruch gegen Liegenschaftskäufe. 1. Die Kantone dürfen den in Art. 19 bis 21 EGG umschriebenen Umfang des Einspracherechts nicht erweitern (Erw. 1). 2. Art. 19 Abs. 1 lit. b EGG: Besitzt ein Landwirt bereits genügend Land, aber nicht die erforderlichen Gebäulichkeiten, um für sich und seine Familie eine auskömmliche Existenz zu finden, und kann er diese Gebäude durch Zukauf eines Heimwesens erwerben, so ist ein wichtiger Grund gegeben, der den Liegenschaftskauf rechtfertigt (Erw. 2). 3. Art. 19 Abs. 1 lit. c EGG: Wird ein Heimwesen beim Verkauf mit mehr Land, auf dem sich aber keine Bauten befinden, vereinigt, so verliert es seine Existenzfähigkeit nicht (Erw. 3).
Dossiernummer: Datum: 6. Dezember 1967 Sprache: fr
Kantonales Beamtenrecht. Willkür. 1. Versetzung im Amte nach waadtländischem Recht. Rechtsnatur und Folgen (Erw. 1). 2. Eine Disziplinaruntersuchung kann, auch ohne dass irgendwelche Disziplinarfehler vorliegen, zur Versetzung des Beamten führen auf Grund einer kantonalen Gesetzesbestimmung, welche diese Massnahme zulässt, sofern die Bedürfnisse des Dienstes oder die Organisation der Arbeit es erfordern (Erw. 2-5).
Dossiernummer: Datum: 14. November 1967 Sprache: de
Gewaltentrennung. Gebühr. Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage gilt nicht für blosse Kanzleigebühren; Begriff derselben (Erw. 2 und 3). Das Filmgesetz des Kantons Wallis vom 12. November 1915 stellt für die Erhebung einer andern als einer Kanzleigebühr keine gesetzliche Grundlage dar (Erw. 4 und 5).
Dossiernummer: Datum: 10. November 1967 Sprache: de
Rückerstattung von Wohnbausubventionen des Bundes. 1. Zuständigkeit des Bundesgerichts nach Art. 110 OG (Erw. 1). 2. Die Rückerstattung eines Bundesbeitrages, der auf Grund des Bundesbeschlusses über Massnahmen zur Förderung der Wohnbautätigkeit vom 8. Oktober 1947 gewährt worden ist, kann auch noch verlangt werden, nachdem dieser Beschluss dahingefallen ist (Erw. 2). 3. Der Rückerstattungsanspruch unterliegt der Verjährung, obwohl eine gesetzliche Bestimmung hierüber fehlt. Beginn und Dauer der Verjährungsfrist (Erw. 3). 4. Die Rückerstattung eines Bundesbeitrages, der auf Grund einer verbindlichen Zusicherung ausgerichtet worden ist, kann nur gefordert werden, wenn der Widerruf der Zusicherung sich auf eine klare Rechtsgrundlage stützen lässt. Liegt eine Zweckentfremdung im Sinne des Art. 8 des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1947 vor, wenn Wohnungen an Familien vermietet werden, deren Einkommen oder deren Vermögen einen bestimmten Höchstbetrag überschreitet? (Erw. 4).
Dossiernummer: Datum: 1. November 1967 Sprache: de
Wohlerworbenes Recht auf Wasserentnahme aus einem See. Das thurgauische Gesetz vom 2. Oktober 1832 über die Arbeits-, Erwerbs- und Handelsfreiheit gestattete, ein Recht auf Wasserentnahme am Bodensee zu okkupieren (Erw. 2). Voraussetzungen einer Okkupation (Erw. 4).
Dossiernummer: Datum: 27. Oktober 1967 Sprache: fr
Art. 97 ff. OG. Ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig gegen eine Verfügung, welche das Beweisverfahren in Gang setzt?
Dossiernummer: Datum: 17. Februar 1967 Sprache: de
Vermögensrechtliche Ansprüche eines vom Bundesrat entlassenen Mitglieds der Landesverteidigungskommission. 1. Zuständigkeit des Bundesgerichts als einziger Instanz nach Art. 110 und 112 OG (Erw. 1). 2. Bis wann hat der Kläger nach Art. 22 und 23 des BRB über den Flugdienst der Fliegertruppen vom 30. Dezember 1958 Anspruch auf Entschädigung für das Flugtraining? (Erw. 2). 3. Dem Kläger können die in Art. 9 Abs. 4 der Verordnung über die Rechtsstellung der Mitglieder der Landesverteidigungskommission vom 21. November 1961 vorgesehenen Zusatzleistungen nicht gewährt werden, da er nach einer besonderen Übergangsbestimmung dieser Verordnung im Beamtenverhältnis stand (Erw. 3). 4. Der Anspruch des Klägers auf Genugtuung nach Art. 6 Abs. 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes ist unbegründet, weil die Rechtmässigkeit der Entlassungsverfügung gemäss Art. 12 dieses Gesetzes im Verantwortlichkeitsverfahren nicht überprüft werden kann und weder die Art der Mitteilung der sofortigen Dienstenthebung an den Betroffenen noch deren Bekanntgabe im Parlament und im Rundspruch widerrechtlich ist (Erw. 4).
Dossiernummer: Datum: 15. Februar 1967 Sprache: it
Legitimation der Gemeinde zur staatsrechtlichen Beschwerde. Art. 88 OG. Am Enteignungsverfahren nimmt die enteignende Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Trägerin öffentlicher Gewalt teil. Sie ist daher nicht legitimiert, den Entscheid, durch den die kantonale Behörde die Enteignungsentschädigung festgesetzt hat, mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten.

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