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Dossiernummer: Datum: 3. Mai 1968 Sprache: de
1. Art. 2 GSchG. Zu den zulässigen Massnahmen gehören auch die Ermittlung des Herdes der Verschmutzung und Kontrollbesuche (Erw. 2). 2. Zwangsmassnahmen gemäss Art. 12 GSchG: a) Begriff der sofortigen Ausführung und der antizipierten Ersatzvornahme (Erw. 3); b) Begriff des Pflichtigen und des Störers (Erw. 4); c) Die Störereigenschaft kann auch ohne strafrechtliches Verschulden gegeben sein (Erw. 5 a); d) Kostenauflage bei einer Mehrzahl von Störern (Erw. 5 d); e) Ersatz der Kosten der Staatsorgane (Erw. 6).

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