Liste der BGE

Filter
Dossiernummer: Datum: 18. Dezember 1968 Sprache: de
Wiedervereinigung der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft. Volksabstimmung in den beiden Halbkantonen über die vom gemeinsamen Verfassungsrat ausgearbeitete Verfassung für den wiedervereinigten Kanton. Staatsrechtliche Beschwerde gegen die vom Verfassungsrat angeordnete getrennte Abstimmung über die Verfassung und die nach § 57 bis der KV von Baselland in die Übergangsbestimmungen der neuen Verfassung aufzunehmenden "Hauptgrundzüge der künftigen Gesetzgebung". 1. Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Erw. 7). 2. Zuständigkeit des Verfassungsrates zur Festsctzung der Abstimmungsfrage (Erw. 8). 3. Tragweite des § 57 bis der KV von Baselland und Verbindlichkeit dieser Bestimmung für den Verfassungsrat (Erw. 9). 4. Rechtsnatur der "Hauptgrundzüge" (Erw. 10). 5. Zulässigkeit - der Verweisung der "Hauptgrundzüge" in einen besonderen Erlass (Erw. 11 a). - der getrennten Abstimmung über Verfassung und "Hauptgrundzüge", sofern das Inkrafttreten der Verfassung von der Annahme der "Hauptgrundzüge" abhängig gemacht wird. (Erw. 11 b).
Dossiernummer: Datum: 18. Dezember 1968 Sprache: de
Veranlagungsverjährung bei periodischen Steuern. Aus den Vorschriften über die Veranlagungsperiode ist, wie ohne Willkür angenommen werden kann, nicht abzuleiten, dass die Veranlagung im Laufe der Veranlagungsperiode vorzunehmen oder doch einzuleiten sei, ansonst sie verwirke (Erw. 1, 2). Analoge Anwendung der Vorschriften über die Bezugsverjährung auf die Veranlagungsverjährung (Erw. 3). Treu und Glauben im öffentlichen Recht. Unmittelbar aus Art. 4 BV folgender Anspruch des Bürgers auf vertrauenswürdiges, gewissenhaftes Verhalten der Verwaltungsbehörden und auf Schutz des berechtigten Vertrauens auf behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Freie Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts inbezug auf die Frage, ob dieser Anspruch verletzt sei. (Erw. 4 a). Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben auf die Geltendmachung von Steueransprüchen nach Ablauf der Veranlagungsperiode (Erw. 4 b).
Dossiernummer: Datum: 10. Dezember 1968 Sprache: fr
Handelsregister; nationale Bezeichnung in einer Firma; Art. 944 Abs. 2 OR, Art. 45 HRegV. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Erw. 1). Zulässigkeit des Zusatzes "Suisse" in der Firma eines Unternehmens, das die einer Muttergesellschaft mit Sitz in der Schweiz zustehenden Patente als Tochtergesellschaft in der Schweiz ausbeuten soll (Erw. 2 u. 3).
Dossiernummer: Datum: 6. Dezember 1968 Sprache: de
Eisenbahngesetz: Kosten der Verbesserung der Sicherheitseinrichtungen auf einer Niveaukreuzung zwischen einer öffentlichen Strasse und einer Bahn. Begriff der öffentlichen Strasse. Verteilung der Kosten auf die Bahnunternehmung und den Strasseneigentümer.
Dossiernummer: Datum: 4. Dezember 1968 Sprache: it
Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges (Art. 87 OG). Besteuerung der zu einem Anlagefonds gehörenden Immobiliengesellschaften. 1. Wenn die Steuerrekursbehörde die Steuerfaktoren ändert, aber der Veranlagungsbehörde die Berechnung des geschuldeten Steuerbetragesüberlässt, bildet die von der Veranlagungsbehörde erstellte Steuerrechnung den Endentscheid im Sinne des Art. 87 OG. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen diesen letzten Entscheid kann der Steuerpflichtige auch den Entscheid anfechten, der die Steuerfaktoren festgesetzt hat, ohne die kantonalen Instanzen nochmals zu erschöpfen (Erw. 1). 2. Die Urteile des Bundesgerichts über staatsrechtliche Beschwerden wegen Verletzung des Art. 4 BV haben grundsätzlich rein kassatorische Wirkung. Daraus folgt, dass - unter Vorbehalt der Fälle, in denen das Bundesgericht ausdrücklich eine Ausnahme von jenem Grundsatz macht - die Aufhebung des angefochtenen Entscheids die vorherige prozessuale Lage wiederherstellt. Die kantonale Rekursbehörde, die anstelle des aufgehobenen einen neuen Entscheid fällt, kann daher, ohne Bundesrecht zu verletzen, die Steuerfaktoren aufgrund neuer oder anderer als dem aufgehobenen Entscheid zugrunde liegender Tatsachen und Rechtsgründe bestimmen (Erw. 2). 3. Tragweite des unmittelbar aus Art. 4 BV folgenden Anspruchs des Steuerpflichtigen auf rechtliches Gehör (Erw. 3). 4. Es ist nicht willkürlich, Art. 43 § des Tessiner Steuergesetzes, der den Abzug der Darlehensschulden gegenüber Kreditinstituten betrifft, nicht auf Schulden gegenüber Anlagefonds anzuwenden (Erw. 4). 5. Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise auf den Abzug der Schulden der zu einem Anlagefonds gehörenden Immobiliengesellschaften (Erw. 5).
Dossiernummer: Datum: 13. November 1968 Sprache: fr
Art. 31 und 32 quater BV. Wirtschaften, Polizeistunde. 1. Wirtschaftsbetriebe, die unter Art. 32 quater BV fallen, unterstehen auch den polizeilichen Beschränkungen von Art. 31 Abs. 2 BV. 2. Die Festsetzung der Schliessungszeiten für Wirtschaftsbetriebe (Polizeistunde) ist eine polizeiliche Massnahme, die dazu bestimmt ist, die Nachtruhe zu gewährleisten und die Gesundheit des Personals zu schützen. 3. Der für Verwaltungsmassnahmen geltende Grundsatz der Verhältnismässigkeit erfordert nicht, dass die Schliessungszeit den Bedürfnissen jedes Betriebes angepasst sei; es genügt, wenn sie, allgemein betrachtet, das richtige Mittel zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Zieles ist.
Dossiernummer: Datum: 6. November 1968 Sprache: fr
Art. 4 BV. Überspitzter Formalismus. Eine kantonale Rechtsmittelinstanz verfällt in überspitzten Formalismus und verletzt Art. 4 BV, wenn sie auf eine Rechtsmitteleingabe, die von einem Anwalt verfasst und der keine Vollmacht seines Klienten beigelegt war, nicht eintritt, obwohl das Gesetz diese Rechtsfolge nicht ausdrücklich vorsieht und der Mangel leicht behoben werden konnte.
Dossiernummer: Datum: 6. November 1968 Sprache: de
Staatsrechtliche Beschwerde. Zur Frage der Legitimation des Geschädigten im Strafprozess (Erw. 1). Inwieweit ist derjenige, der in der Sache selbst nicht legitimiert ist, zur Rüge von Verfahrensmängeln legitimiert? (Erweiterung der Rechtsprechung; Erw. 2). Rechtliches Gehör. Eine Rechtsmittelinstanz ist zum Eintreten auf Rügen und Anträge nur insoweit verpflichtet, als sie zu deren Beurteilung zuständig ist (Erw. 3). Strafverfahren im Kanton Basel-Landschaft: - Zuständigkeit des Obergerichts als Beschwerdeinstanz gegenüber Einstellungsbeschlüssen der Überweisungsbehörde (Erw. 3). - Stellung des Geschädigten im Untersuchungsverfahren (Erw. 4).
Dossiernummer: Datum: 30. Oktober 1968 Sprache: it
Art. 84 Abs. 2 EntG. Bindung des Richters an die Parteianträge. Was als Antrag zu gelten hat, bestimmt sich im Hinblick auf jedes Enteignungsobjekt als Ganzes, nicht im Hinblick auf die einzelnen Bewertungsfaktoren.
Dossiernummer: Datum: 18. Oktober 1968 Sprache: de
Uhrenstatut: Die Verkaufsbeschränkungen, die einer der verstärkten technischen Kontrolle unterstellten Unternehmung der Uhrenindustrie auferlegt sind, gelten auch im Konkurs, der über eine solche Unternehmung eröffnet wird.
Dossiernummer: Datum: 16. Oktober 1968 Sprache: fr
Gemeindeautonomie. 1. Legitimation der Gemeinde zur staatsrechtlichen Beschwerde (Erw. 1). 2. Entwicklung der Rechtsprechung in der letzten Zeit (Erw. 2). 3. Autonomie der waadtländischen Gemeinden auf dem Gebiete der baulichen Planung (Erw. 3); Beschränkung der Autonomie durch die Befugnis des Kantons zur Aufstellung kantonaler Pläne. Prüfung der Kompetenzfrage durch das Bundesgericht: formelle oder materielle Prüfung? (Erweiterung der Rechtsprechung; Erw. 4). 4. Öffentliches Interesse an einem kantonalen Plan: Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts; Abwägung der Interessen im vorliegenden Fall; Grundsatz der Verhältnismässigkeit; fiskalisches Interesse? (Erw. 5).
Dossiernummer: Datum: 27. September 1968 Sprache: de
Alkoholgesetz: Konzessionen für die gewerbsmässige Herstellung von Spezialitätenbranntwein dürfen nur erneuert werden, wenn die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Landes es rechtfertigen.
Dossiernummer: Datum: 25. Juni 1968 Sprache: fr
Handelsregister. 1. Voraussetzungen für die Löschung einer Aktiengesellschaft, die tatsächlich aufgelöst worden sein soll (Erw. 1). Verfahren, das in einem solchen Fall einzuschlagen ist (Erw. 2). 2. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei Verwaltungsgerichtsbeschwerden in Handelsregistersachen (Erw. 3). 3. Anwendbarkeit des Verfahrens gemäss Art. 86 HRegV auf eine Aktiengesellschaft, deren gestützt auf Art. 42 Abs. 2 oder Art. 43 Abs. 1 HRegV im Handelsregister eingetragene Adresse nicht mehr der Wahrheit entspricht (Erw. 4 u. 5).
Dossiernummer: Datum: 24. Januar 1968 Sprache: de
Natur- und Heimatschutz. 1. Erfordernis der gesetzlichen Grundlage. a) Wann stellt das Verbot anderer als landwirtschaftlicher Bauten einen besonders schweren Eingriff in das Eigentum dar und prüft deshalb das Bundesgericht frei, ob die gesetzliche Grundlage genüge? (Erw. 2 a). b) Begriff der (schutzwürdigen) Landschaft im Sinne von § 182 Abs. 1 zürch. EG zum ZGB (Erw. 2 b). 2. Erfordernis des öffentlichen Interesses. Erhaltung der noch unberührten Umgebung eines Naturschutzreservates im Kanton Zürich als im öffentlichen Interesse liegend. Abwägung dieses öffentlichen Interesses mit den entgegenstehenden privaten Interessen der betroffenen Grundeigentümer (Erw. 3). 3. Tragweite und Bedeutung des Verbots anderer Bauten als solcher, die für die Ausübung der "herkömmlichen" Land- und Waldwirtschaft notwendig sind (Erw. 4).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden