Handlungsvollmacht und Prokura. Erteilt der Geschäftsinhaber einem Handlungsbevollmächtigten stillschweigend Prokura (Art. 458 Abs. 1 OR), so kann er sich nicht auf die Schutzbestimmung des Art. 462 Abs. 2 OR berufen.
Art. 545 OR sieht bei Vorliegen wichtiger Gründe nur die Auflösung der einfachen Gesellschaft und nicht auch die Ausschliessung (eines oder mehrerer Gesellschafter) vor. Diese ist nur auf vertraglicher Grundlage zulässig.