Liste der BGE

Filter
Dossiernummer: Datum: 19. September 1968 Sprache: de
Allgemeine Stellung, Amtsentsetzung und Ausstandspflicht des Sachwalters im Nachlassverfahren, namentlich in demjenigen der Banken und Sparkassen. Rekurs ans Bundesgericht. 1. Stellung des Sachwalters im allgemeinen (Erw. 2). Im gewöhnlichen Nachlassverfahren steht der nicht beamtete Sachwalter unter der Disziplinargewalt der Nachlassbehörde (Erw. 2 a). Das gleiche gilt für den Sachwalter im Nachlassverfahren der Banken und Sparkassen (Erw. 2 b). Die Nachlassbehörde hat auch Streitigkeiten darüber zu beurteilen, ob diese Organe nach dem auf sie entsprechend anzuwendenden Art. 10 SchKG zum Ausstand verpflichtet sind (Erw. 2 c). 2. Wieweit können Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden im Sinne von Art. 13 SchKG, welche Disziplinarmassnahmen anordnen oder ablehnen, durch Rekurs nach Art. 19 SchKG an das Bundesgericht weitergezogen werden? (Zusammenfassung der Rechtsprechung). Gegen Disziplinarentscheide der Nachlassbehörde im gewöhnlichen Nachlassverfahren ist dieser Rekurs nicht zulässig. Dagegen können im Nachlassverfahren der Banken und Sparkassen alle Entscheide der Nachlassbehörde, auch solche über die Frage der Absetzung des Sachwalters, an das Bundesgericht weitergezogen werden; ebenso Entscheide der Nachlassbehörde über die Ausstandspflicht des Sachwalters (Art. 53 Abs. 2 der VV zum BankG; Erw. 3). 3. Abberufung oder Ausstand des Sachwalters wegen einer angeblich voreiligen und unrichtigen Mitteilung? (Erw. 4).
Dossiernummer: Datum: 23. August 1968 Sprache: fr
Abschlagsverteilung des Verwertungserlöses im Konkurs (Art. 266 SchKG). 1. Die provisorische Verteilungsliste kann innert zehn Tagen seit ihrer Auflegung beim Konkursamt oder seit ihrer Mitteilung an die Gläubiger durch Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden (Art. 17 Abs. 2 und 263 SchKG, Art. 82 und 88 KV). In einer Beschwerde gegen die endgültige Verteilungsliste lässt sie sich nicht mehr anfechten (Erw. 4 und 5). 2. Die Verzugszinsen, die der Erwerber eines in einem Zwangsvollstreckungsverfahren versteigerten Grundstücks zahlt, gehören nicht zum Steigerungspreis, auf den die Grundpfandgläubiger ein Vorrecht haben, sondern sind ein Erträgnis des Verwertungserlöses, das unter alle Gläubiger zu verteilen ist (Art. 112 VZG; Bestätigung der Rechtsprechung: vgl. BGE 89 III 41) (Erw. 6).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden