Staatsrechtliche Beschwerde. Derogatorische Kraft des Bundesrechts. 1. Die Rüge der Verletzung der derogatorischen Kraft des Bundesrechtes ist in der Rüge der Willkür enthalten, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, das kantonale Recht sei in offensichtlichem Widerspruch mit dem Bundesrecht angewendet worden (Erw. 2).
2. Wenn das Bundesrecht eine Frist festsetzt, stellt es, bis zu einem gewissen Grade, auch die Vorschriften auf, die für die Wahrung der Frist gelten (Erw. 4). Auf eine gemäss Art. 307 SchKG erhobene Beschwerde ist von Bundesrechts wegen einzutreten, wenn sie rechtzeitig beim iudex ad quem statt bei dem hiefür zuständigen iudex a quo eingereicht worden ist (Erw. 5).