Liste der BGE

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Dossiernummer: Datum: 9. Dezember 1969 Sprache: de
Zuständigkeit zur Besteuerung der Grundstückgewinne der Liegenschaftshändler und Generalbauunternehmer. Bedeutung des Umstandes, dass der Steuerpflichtige im Liegenschaftskanton eine Zweigniederlassung oder eine Betriebsstätte unterhält (Erw. 2). Begriff der ein besonderes Steuerdomizil begründenden Betriebsstätte. Erfordernis der Ständigkeit derselben. Anwendung auf das Baubüro einer Generalbauunternehmung (Erw. 3). Aufteilung des ausschliesslich aus Grundstückgewinnen stammenden Gesamtreingewinns einer Generalbauunternehmung zwischen dem Sitzkanton und dem Kanton, in dem sich ein als Betriebsstätte zu betrachtendes Baubüro befindet und die verkauften Grundstücke liegen (Erw. 4).
Dossiernummer: Datum: 26. November 1969 Sprache: it
Europäisches Auslieferungsübereinkommen abgeschlossen in Paris am 13. Dezember 1957 und genehmigt von der Schweiz am 27. September 1966. 1. Dieses Übereinkommen ersetzt den schweiz./italienischen Auslieferungsvertrag vom 22. Juni 1868 und bewirkt, dass das BG vom 22. Januar 1892 betreffend die Auslieferung gegenüber dem Auslande im Verhältnis zu Italien grundsätzlich nicht mehr anwendbar ist (Erw. 1). 2. Die Auslieferung setzt voraus, dass die Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch des ersuchten Staates strafbar ist und dass die Dauer der angedrohten Freiheitsstrafe oder freiheitsbeschränkenden sichernden Massnahme mindestens ein Jahr beträgt (Art. 2 Ziff. 1 des Übereinkommens; Erw. 3 und 4). 3. Begriff der politischen strafbaren Handlung und der mit einer solchen zusammenhängenden strafbaren Handlung (Art. 3 Ziff. 1 des Übereinkommens), für welche die Auslieferung nicht bewilligt wird. Fall einer aus einem anarchistischen Beweggrund begangenen strafbaren Handlung (Erw. 6 und 7).
Dossiernummer: Datum: 29. Oktober 1969 Sprache: de
Grosshandel mit Heilmitteln. Art. 31 und 4 BV. Kantonale Ordnung, wonach der Grosshandel mit Heilmitteln einer Bewilligung unterliegt und diese nur an vertrauenswürdige Personen erteilt werden darf. Anwendbarkeit dieser Ordnung - auf Heilmittel, die von der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel als für den Verkauf in Apotheken und Drogerien geeignet befunden worden sind; - auf ausserkantonale Firmen, welche die Apotheken und Drogerien im Kanton beliefern (Erw. 6). Begriff der Vertrauenswürdigkeit. Naturarzt, dem im Kanton Appenzell A.Rh. bei Inkrafttreten des neuen Gesundheitsgesetzes jede weitere Heiltätigkeit und Ausübung eines pharmazeutischen Berufes wegen Zuwiderhandlung gegen Gesundheitsgesetze anderer Kantone verboten wurde und der nun in einem andern Kanton Grosshandel mit Heilmitteln betreibt. Darf ihm aufgrund des genannten Berufsverbotes die Belieferung der Apotheken und Drogerien im Kanton Appenzell A.Rh. mit zwei ungefährlichen Heilmitteln mangels Vertrauenswürdigkeit verweigert werden? (Erw. 7).
Dossiernummer: Datum: 29. Oktober 1969 Sprache: de
Enteignung nachbarrechtlicher Unterlassungsansprüche; Bemessung der Minderwertsentschädigung (Art. 19 lit. a EntG). 1. Begriff der übermässigen Immission, die von einer Nationalstrasse ausgeht (Erw. 5). 2. Voraussetzungen der übermässigen Lärmplage (Erw. 6): a) Sie muss für den Enteigneten unvorhersehbar sein (Erw. 6 a). b) Sie muss für den Enteigneten schwer und intensiv sein (Erw. 6 b). c) Sie muss den Enteigneten in ganz besonderer Weise treffen (Erw. 6 c). 3. Verdeutlichung der in BGE 94 I 300 und 301 gebrauchten Wendung "Agglomeration oder deren nächste Umgebung" (Erw. 6 d).
Dossiernummer: Datum: 8. Oktober 1969 Sprache: de
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für die Klage aufgrund von Art. 271 Ziff. 5 SchKG. Die unentgeltliche Rechtspflege darf dem Kläger nicht verweigert werden, wenn die Betreibung, in welcher der provisorische Verlustschein ausgestellt wurde, im Zeitpunkt der Arrestnahme bereits erloschen war.
Dossiernummer: Datum: 1. Oktober 1969 Sprache: de
Akteneinsichtsrecht des Geschädigten im Strafverfahren. Art. 4 BV. Rechtliches Interesse als Voraussetzung des Akteneinsichtsrechts (Erw. 3 b). Verhältnis des Akteneinsichtsrechts zum Bankgeheimnis (Erw. 3 c).
Dossiernummer: Datum: 1. Oktober 1969 Sprache: de
Armenrechtliche Verbeiständung Wegen Nichtzulassung als armenrechtlicher Prozessvertreter kann sich der ausserkantonale Anwalt nicht auf die Freizügigkeit wissenschaftlicher Berufsarten berufen (Erw. 4); Dem im Ausland wohnhaften Ausländer darf im Prozess gegen die Suva die Bestellung eines nicht im Kanton Luzern praktizierenden Anwaltes nicht ohne hinreichende Gründe verweigert werden (Erw. 5).
Dossiernummer: Datum: 1. Oktober 1969 Sprache: de
Staatsrechtliche Beschwerde. Die in Art. 87 OG enthaltene Beschränkung gilt nicht für Beschwerden, mit denen neben der Verletzung des Art. 4 BV noch andere Rügen erhoben werden (Erw. 1). Bankgeheimnis und kantonales Strafprozessrecht. Derogatorische Kraft des Bundesrechts. Verhältnis des kantonalen Strafprozessrechts zum Bankgeheimnis - inbezug auf die Zeugenpflicht und die Pflicht zur Herausgabe von Akten (Erw. 2 b Abs. 1). - inbezug auf das Akteneinsichtsrecht des Geschädigten. Abwägung der sich einander entgegenstehenden Interessen. Bedeutung des Umstands, dass der Geschädigte ein ausländischer Staat ist. Tragweite von Art. 321 Ziff. 3 und Art. 273 Abs. 2 StGB (Erw. 2 b-d).
Dossiernummer: Datum: 26. September 1969 Sprache: de
Bundesgesetz über die Anlagefonds. Die Eidg. Bankenkommission ist befugt, der Fondsleitung und der Depotbank Weisungen zu erteilen (Erw. 2). Wenn die Fondsleitung durch die Depotbank an der Börse Anteilscheine des Anlagefonds für dessen Rechnung anschaffen lässt, liegen Rücknahmen im Sinne des Art. 21 AFG vor. Werden die zurückgenommenen Titel an der Börse wieder abgesetzt, so werden sie damit neu ausgegeben. Dabei darf der nach Art. 12 Abs. 3 AFG berechnete Ausgabepreis nicht unterschritten werden. Die Rücknahmen und Neuemissionen sind fortlaufend zu buchen (Erw. 3-7).
Dossiernummer: Datum: 17. September 1969 Sprache: de
Volle Entschädigung bei Enteignung nach bernischem Recht; Methoden der Ermittlung (Erw. 2); Entschädigung für die Abtretung einer privaten Strasse, an welcher Wegedienstbarkeiten bestanden und der Enteignete auch inskünflig den Gemeingebrauch ausüben kann; Bestimmung nach der Differenzmethode (Erw. 4); Kontrolle der Berechnung nach der statistischen und Ertragswertmethode (Erw. 5 und 6); Wann wirkt sich eine Baulinie als materielle Enteignung aus? (Erw. 7).
Dossiernummer: Datum: 8. Juli 1969 Sprache: de
Markenrecht. Schutzverweigerung gegenüber international hinterlegter Marke wegen Täuschungsgefahr über die Herkunft der Ware. Madrider Übereinkunft (Fassung von London 1934) Art. 5; Pariser Verbandsübereinkunft (Fassung von London 1934) Art. 6 lit. B Ziff. 3 (Erw. 1 und 2). Unzulässigkeit der Marke "Slivowitz" für Branntwein, der aus österreichischen und jugoslawischen Zwetschgen in Osterreich hergestellt wird. Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG; Art. 15 und 402 Abs. 1 LMV (Erw. 2 und 3).
Dossiernummer: Datum: 8. Juli 1969 Sprache: de
Internationale Marke deutschen Ursprungs; Voraussetzungen der Eintragung in der Schweiz. Madrider Abkommen (Fassung von Nizza) Art. 5 Abs. 1; Pariser Verbandsübereinkunft (Fassung von Lissabon) Art. 6 Abs. 1, 6 quinquies lit. B Ziff. 2; Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG (Erw. 1). Unzulässigkeit der Marke "Synchrobelt", die durch ihre der griechischen und englischen Sprache entnommenen Bestandteile auf die Bestimmung eines Erzeugnisses hinweist (Erw. 2).
Dossiernummer: Datum: 18. Juni 1969 Sprache: fr
Enteignung. Strassenbeiträge. Vereinbarungen zwischen einer Gemeinde und Privaten über das für die öffentlichen Strassen abzutretende Land und die von den Grundeigentümern zu zahlenden Strassenbeiträge: Die Streitigkeiten, die über solche Verträge entstehen, sind öffentlichrechtliche Streitigkeiten, deren Beurteilung in die Zuständigkeit derjenigen Behörde fällt, die zuständig wäre, wenn kein Vertrag abgeschlossen worden wäre.
Dossiernummer: Datum: 2. April 1969 Sprache: de
Kantonales Fischereiregal; Art. 4 BV im Verhältnis zwischen Kantonseinwohnern und andern Schweizerbürgern. Möglichkeiten der zulässigen Ausnützung des Fischereiregals. (Erw. 2). Nutzt der Kanton das Fischereiregal zu fiskalischen Zwecken, dann darf er ohne Verletzung des Art. 4 BV den nicht in seinem Gebiet wohnhaften Schweizerbürgern zeitlich befristete Nutzungsbewilligungen zu wesentlich höheren Ansätzen anbieten als den Kantonseinwohnern. Allerdings verlangt der Grundsatz der Rechtsgleichheit, dass sich auch eine derartige Gebühr in einem gewissen Rahmen halte (Erw. 3).
Dossiernummer: Datum: 2. April 1969 Sprache: it
Art. 88 OG. Legitimation der öffentlich-rechtlichen Körperschaften zur staatsrechtlichen Beschwerde. 1. Die Güterzusammenlegungskorporation des Tessiner Rechts ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, welche im öffentlichen Interesse liegende Zwecke verfolgt und ihr vom Staat übertragene Aufgaben erfüllt. Sie ist daher grundsätzlich nicht legitimiert, einen ihr gegenüber ergangenen Entscheid mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten. Ausnahmen von diesem Grundsatz (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 4 und 5). 2. Solange das Zusammenlegungsverfahren dauert, gehören die sogenannten freien Parzellen, die der Korporation zugeschrieben sind, nicht zu ihrem Finanzvermögen (Erw. 6).

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