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Dossiernummer: Datum: 15. Oktober 1969 Sprache: de
Kantonales Finanzreferendum 1. Rechtliche Bedeutung des Budgetbeschlusses (Erw. 3). 2. Unterscheidung zwischen neuen und gebundenen Ausgaben (Bestätigung der Rechtsprechung) (Erw. 4). 3. Bei wiederkehrenden Verwendungen kann nur im Anschluss an den erstmaligen Budgetbeschluss verlangt werden, die Ausgabe sei der Volksabstimmung zu unterstellen. Denn die Entscheidung des Volkes hat über den entsprechenden Verwaltungsakt selber zu ergehen und nicht über weitere Folgen dieses Verwaltungsaktes, d.h. z.B. die entsprechenden Budgetbeschlüsse späterer Jahre (Erw. 5).

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