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Dossiernummer: Datum: 26. September 1969 Sprache: de
Lohnabtretung. Festsetzung des nicht abtretbaren Lohnbetrags. 1. Der in Art. 226 e Abs. 1 OR für den Geltungsbereich der Art. 226 a ff. OR ausgesprochene Grundsatz, dass künftige Lohnforderungen nur abgetreten werden können, soweit sie pfändbar sind, gilt allgemein. Art. 226 e Abs. 2 OR, wonach das Betreibungsamt auf Ansuchen der Beteiligten den nach Art. 93 SchKG dem Käufer zu belassenden Kompetenzbetrag festsetzt, ist auf Abtretungen künftiger Lohnforderungen, die nicht mit einem von den Vorschriften über den Abzahlungsvertrag erfassten Geschäft zusammenhängen, entsprechend anzuwenden. (Erw. 2). 2. Der Notbedarf ist bei der Abtretung künftiger Lohnforderungen nach den gleichen Grundsätzen zu berechnen wie bei der Lohnpfändung. Steuerschulden fallen ausser Betracht. (Erw. 3). 3. Die Betreibungsbehörden haben bei der Anwendung von Art. 226 e Abs. 2 die Gültigkeit der erfolgten Lohnabtretungen nicht zu prüfen. Vorgehen, wenn streitig ist, wem die den Notbedarf übersteigenden Lohnbeträge zustehen. (Erw. 4).
Dossiernummer: Datum: 26. August 1969 Sprache: fr
1. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG verpflichtet den Gläubiger nicht, im Betreibungsbegehren den Titel anzugeben, kraft dessen die Forderung fällig ist (Erw. 1). 2. Wenn ein Gläubiger die Fälligkeit der Forderung eines andern Gläubigers bestreitet, hat er gegen diesen eine Klage auf Anfechtung des Kollokationsplans einzuleiten (Erw. 1). 3. Art. 95 VZG verbietet dem Amte nicht, eingegangene Mietzinse für Abschlagszahlungen zur teilweisen Rückzahlung des einem vorgehenden Pfandgläubiger geschuldeten Kapitals zu verwenden, selbst wenn ein nachgehender Pfandgläubiger für die Zinsen oder für verfallene Annuitäten nicht befriedigt worden ist (Erw. 2).

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