Urteilskopf
95 III 43
9. Entscheid vom 18. September 1969 i.S. Knobel
Regeste
Löschung eines Verlustscheins
Wird die Forderung aus einem Verlustschein in einem neuen Betreibungsverfahren durch Zahlung an das Betreibungsamt oder durch Betreibungsmassnahmen vollständig gedeckt, so hat der Schuldner Anspruch auf Herausgabe des im Besitz des Gläubigers befindlichen Verlustscheins. Durchsetzung dieses Anspruchs (
Art. 150 SchKG
).
Bei Tilgung der Forderung aus einem Verlustschein innerhalb oder ausserhalb eines Betreibungsverfahrens hat der Schuldner einen unmittelbaren Anspruch auf sofortige Feststellung dieser Tatsache im Betreibungsbuch (vgl. Art. 30 der Verordnung Nr. 1 zum SchKG). Er braucht im Falle der Tilgung ausserhalb eines Betreibungsverfahrens nicht vorerst auf Herausgabe oder Entkräftung des Verlustscheins zu klagen. Nachweis einer durch Verrechnung erfolgten Tilgung.
A.-
In der Betreibung Nr. 7409/62 gegen Edgar Knobel stellte das Betreibungsamt Zürich 4 der Gläubigerin Therese Knill am 14. Februar 1963 einen Verlustschein für Fr. 5070.55 aus. Am 21. Juli 1967 leitete Andreas Sommer, dem Therese Knill diese Forderung am 19. Juli 1967 abgetreten hatte, für diese Forderung gegen Knobel eine neue Betreibung ein (Betr. Nr. 6279 des Betreibungsamtes Zürich 4). Am 29. August 1967 erteilte ihm der zuständige Richter auf Grund des Verlustscheins die provisorische Rechtsöffnung. Hierauf erhob Knobel am 18. September 1967 gegen Sommer Aberkennungsklage. Er erklärte gestützt auf Abtretungen, die er am 28. August bzw. 2. Oktober 1967 erhalten hatte, die Verrechnung mit Forderungen gegen die am 7. September 1967 in Konkurs gefallene Kollektivgesellschaft A. Sommer & Co., der Andreas Sommer als Gesellschafter angehörte. Sommer machte geltend, er habe die Verlustscheinsforderung schon am Tage der Rechtsöffnungsverhandlung an Therese Knill zurückzediert; die Verrechnung mit Forderungen, die sich Knobel erst später abtreten liess, sei daher wirkungslos. Mit Urteil vom 12. Januar 1968, das rechtskräftig wurde, schützte das Bezirksgericht Zürich die Aberkennungsklage. Es betrachtete die Verrechnung als wirksam, weil Sommer nicht dargelegt habe, dass Knobel vor seiner Verrechnungserklärung von der Rückzession Kenntnis erhielt.
B.-
Gestützt auf dieses Urteil ersuchte Knobel das Betreibungsamt, den bei ihm registrierten Verlustschein vom 14. Februar 1963 zu löschen. Das Betreibungsamt lehnte dieses Gesuch am 20. November 1968 ab, im wesentlichen mit der Begründung, das Aberkennungsurteil ordne die Löschung des Verlustscheins nicht an und ein dahingehender Antrag von Therese Knill liege nicht vor. Die Beschwerde, mit welcher Knobel die Anordnung der Löschung des Verlustscheins beantragte, wurde am 26. Februar 1969 von der unteren und am 25. August 1969 auch von der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen, weil die Tilgung der Schuld gegenüber der derzeitigen Inhaberin des Verlustscheins nicht rechtskräftig festgestellt sei und Knobel weder den Verlustschein selbst noch die Zustimmung der Inhaberin zur Löschung beigebracht habe.
C.-
Den Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde hat Knobel an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, es sei die Löschung des Verlustscheines anzuordnen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1.
Nach
Art. 150 SchKG
hat der Gläubiger, dessen Forderung vollständig gedeckt wird, die Forderungsurkunde zu quittieren und dem Betreibungsbeamten zuhanden des Schuldners herauszugeben. Gemeint ist damit jede Beweisurkunde, auch ein allfälliger Verlustschein (JAEGER, N. 2 zu
Art. 150 SchKG
; über den Grad der Beweiskraft des Pfändungsverlustscheines vgl.
BGE 69 III 89
). Das Betreibungsamt hat dem Gläubiger die Ablieferung des Geldes zu verweigern, solange dieser den Forderungstitel nicht herausgibt (JAEGER, N. 3 zu
Art. 150 SchKG
). So vorzugehen, ist jedoch nur möglich, wenn die Forderung durch Zahlung an das Betreibungsamt (
Art. 12 SchKG
) oder durch Betreibungsmassnahmen gedeckt wird, was im vorliegenden Falle nicht geschehen ist.
Ob der Schuldner, wenn der Gläubiger die Herausgabe der Forderungsurkunde verweigert, vom Betreibungsamt die Ausstellung einer dem
Art. 90 OR
entsprechenden Mortifikationsurkunde verlangen könne, wie JAEGER annimmt (N. 3 zu Art. 150), kann dahingestellt bleiben, da der Rekurrent kein solches Gesuch gestellt hat. JAEGER fasst die Ausstellung einer derartigen Urkunde durch das Betreibungsamt im übrigen nur für den hier nicht gegebenen Fall ins Auge, dass das Betreibungsamt die Forderung einkassiert hat.
Zu prüfen ist also nur, ob der streitige Verlustschein im Betreibungsbuch, das Angaben über die Art der Erledigung der Betreibung und gegebenenfalls über den Verlustschein zu enthalten hat (vgl. Art. 30 der Verordnung Nr. 1 zum SchKG vom 18. Dezember 1891 und den entsprechenden, von der Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale verlegten Vordruck), zu löschen bzw. als gelöscht zu bezeichnen sei. Diese Frage kann vom Schuldner zum Gegenstand einer Beschwerde gemacht werden, obwohl die Eintragungen im Betreibungsbuch keine nach aussen wirkenden Verfügungen darstellen (
BGE 95 III 3
f.). Der Fortbestand des Eintrags eines Verlustscheins für eine inzwischen getilgte Forderung kann, da Dritte vom Eintrag Kenntnis erhalten können (
Art. 8 Abs. 2 SchKG
) und der seinerzeitige Gläubiger auf Grund des Eintrags unter Umständen die Ausstellung eines Doppels erwirken kann, dem Schuldner erhebliche Nachteile verursachen, namentlich seinen Kredit schädigen und
BGE 95 III 43 S. 46
ihn der Gefahr aussetzen, dass die Folgen eintreten oder fortdauern, die das Zivilrecht und das öffentliche Recht an das Bestehen von Verlustscheinen knüpfen. Ist die Verlustscheinsforderung inner- oder ausserhalb eines Betreibungsverfahrens untergegangen, muss also dem Schuldner ein unmittelbarer Anspruch auf sofortige Feststellung dieser Tatsache im Betreibungsbuch eingeräumt werden. Dem Schuldner, der die Forderung nachgewiesenermassen ausserhalb eines Betreibungsverfahrens getilgt, den Verlustschein aber nicht zurückerhalten hat, ist nicht zuzumuten, vorerst gegen den Inhaber auf Herausgabe oder Entkräftung dieser Urkunde zu klagen, doch ist ihm eine solche Klage unbenommen, wenn er eine unbefugte weitere Verwendung des Verlustscheins verhindern will.
Ob in den Kantonen, welche die Veröffentlichung der Verlustscheine vorsehen (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die öffentlich-rechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses vom 29. April 1920 undBGE 67 III 131), die Tatsache der Löschung einzelner Verlustscheine zu veröffentlichen sei, ist eine Frage des kantonalen Rechts, die der Beurteilung durch die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts entzogen ist. Die Aufhebung der nach kantonalem Recht eingetretenen Folgen des Konkurses oder der fruchtlosen Pfändung ist in Art. 2 Abs. 2 des genannten Bundesgesetzes nur für den Fall vorgeschrieben, dass der Konkurs widerrufen wird oder dass sämtliche zu Verlust gekommenen Gläubiger befriedigt sind oder der Rehabilitation beistimmen. Die erwähnte Frage stellt sich übrigens im vorliegenden Falle nicht, weil der Kanton Zürich die Veröffentlichung der Verlustscheine nicht vorgeschrieben hat.
2.
Das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. Januar 1968, auf das der Rekurrent sein Löschungsbegehren stützt, bezieht sich unzweideutig auf die Forderung aus dem in der Betreibung Nr. 7409 des Betreibungsamtes Zürich 4 am 14. Februar 1963 ausgestellten Verlustschein. In den Erwägungen wird festgestellt, der Rekurrent habe diese Forderung gegenüber dem Zessionar Sommer, der durch die Rückzession an Fräulein Knill die Prozessführungsbefugnis nicht verloren habe, durch Verrechnung getilgt, bevor ihm die Rückzession angezeigt wurde. Demgemäss wurde die genannte Forderung aberkannt. Mit diesem Urteil hat der Rekurrent die Tilgung der Forderung in einer für die Löschung des Verlustscheins
BGE 95 III 43 S. 47
im Betreibungsbuch genügenden Weise nachgewiesen. Auf eine Untersuchung der Frage, ob das Gericht dem Zessionar Sommer mit Recht die Befugnis zugestanden habe, trotz der Rückzession der Forderung als Beklagter am Aberkennungsprozess teilzunehmen, und welche Rechtsbehelfe der in den Prozess nicht einbezogenen Rückzessionarin (die dem Rekurrenten die Rückzession ohne Wissen Sommers angezeigt haben könnte) allenfalls trotz dem Urteil vom 12. Januar 1968 noch zur Verfügung stehen mögen, haben sich die Betreibungsbehörden nicht einzulassen. Sollten der Rückzessionarin entgegen allem Anschein noch irgendwelche Rechte gegenüber dem Rekurrenten zustehen, so würde die Löschung des Eintrags im Betreibungsbuch sie nicht hindern, diese Rechte geltend zu machen.
Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und das Betreibungsamt Zürich 4 angewiesen, den in der Betreibung Nr. 7409 dieses Amtes am 14. Februar 1963 ausgestellten Verlustschein über Fr. 5070.55 im Betreibungsbuch zu löschen.