Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG. 1. Diese Bestimmung ist auf alle Straftatbestände des SVG anwendbar (Erw. 1a).
2. Sie ermächtigt den Richter unter der Voraussetzung, dass ein besonders leichter Fall vorliegt, nicht nur zur Strafbefreiung, sondern auch zur Strafmilderung (Erw. 1 b).
3. Was unter einem besonders leichten Fall zu verstehen ist, beurteilt sich in erster Linie nach den Wertungen, die dem SVG zugrunde liegen (Erw. 1c).
4. Anwendung der Bestimmung auf einen Fall von Führen eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung, Art. 96 Ziff. 2 SVG (Erw. 2).