Wehrsteuer: Einkommenssteuer Der Tod des Geschäftsinhabers führt nicht zur Besteuerung der vorhandenen stillen Reserven, wenn die Erben das Geschäft als Ganzes zu den Buchwerten übernehmen; er gibt jedoch Anlass zur Erhebung der Sondersteuer nach Art. 43 WStB, wenn der Erblasser vor seinem Tode in der Berechnungs- und in der Veranlagungsperiode Kapitalgewinne und Wertvermehrungen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. d und f WStB erzielt hat (Erw. 2).
Aufwertungsgewinne auf dem Warenlager (Art. 21 Abs. 1 lit. f WStB); Steuerpflicht des Erblassers aufgrund besonderer Verhältnisse verneint (Erw. 3).